====== AUGSBURGER RELIGIONSFRIEDEN ====== 1555\\ - niemand darf den andern wegen dessen [[Religion]] angreifen, schädigen oder ihn dazu zwingen, ihr abzuschwören\\ - Kirchengüter, die nicht reichsunmittelbar waren und von weltlichen Ständen besetzt waren, bleiben in ihrem [[Besitz]] und dürfen vom [[Reichskammergericht]] nicht belangt werden\\ - die kirchliche [[Gerichtsbarkeit]] über die [[Partei]]en des Augsburger Religionsfriedens ist aufgehoben; sie können über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen\\ - die Untertanen, die in anderes Bekenntnis als ihr Landesvater haben, dürfen ihren Besitz verkaufen und auswandern\\ - kein [[Fürst]] darf die Untertanen eines andern zum Religionswechsel veranlassen oder sie wegen ihrer Religion vor deren eigenem Landesherrn beschützen\\ - sah vor, daß der Übertritt katholischer Stände zum [[Protestantismus]] mit dem Verlust von weltlichen Hoheitsrechten in ihren Territorien einherging → der eigentliche Streitpunkt, der beigelegt werden sollte, war die Frage nach der Grenze der gesetzgeberischen [[Gewalt]] von [[Kaiser]] und Ständen\\ - die Protestanten wollen auch die weltliche Macht, ungeteilt, doch im Reiche verbleiben → die Sache der [[Reformation]] wird an die [[Gunst]] des Kaisers und an die Fragwürdigkeiten rechtlicher Auslegungen gebunden, wodurch die Reformation selbst fragwürdig wird