====== CHURFÜRST ====== auch Kurfürst\\ - auf sie war seit 1298 das [[Recht]] beschränkt, den deutschen [[König]] zu wählen → zuvor durften dies alle deutschen [[Fürst]]en und das [[Volk]]\\ - mit der Verkündigung der Goldenen Bulle 1356 wurde das [[Wahlrecht]] und die sonstigen Rechte der Churfürsten legitimatorisch reglementiert → [[Goldene Bulle]]\\ - außerdem blieb ihnen das Vorrecht erhalten, daß es gegen ihre Gerichtsurteile keine [[Appellation]] geben konnte\\ - sieben Churfürsten mit spezifischer Funktion nach der Erzämtertheorie aus dem //Sachsenspiegel//, wobei diese Zuweisungen jedoch wahrscheinlich erst im 16. Jahrhundert in den [[Text]] interpoliert wurden\\ - Erzbischof von Mainz - Erzkanzler Deutschlands - Erzbischof von Köln - Erzkanzler Italiens - Erzbischof von Trier - Erzkanzler Burgunds - [[Pfalzgraf]] vom Rhein - Erztruchseß; Erzschatzmeister: Stellvertreter [[Graf]] von Sinzendorf → wirft [[Gold]] und [[Silber]] ins Volk - König von Böhmen – Erzmundschenk - mit dem Stellvertreter [[Schenk#Schenk von Limburg]] → reicht bei Zusammenkünften dem Kaiser den ersten Becher - [[Herzog]] von [[Sachsen]] – Erzmarschall - mit dem Stellvertreter [[Marschall#Marschall von Pappenheim]] → trägt bei feierlichen Anlässen das [[Schwert]] - [[Markgraf]] von Brandenburg – [[Erzkämmerer]] - mit dem Stellvertreter Graf von [[Hohenzollern]] → trägt bei feierlichen Anlässen im Zug das [[Zepter]] und reicht beim Mahle das [[Wasser]] seit dem 17. Jahrhundert als achter der Herzog von Bayern als Erztruchseß mit dem Stellvertreter [[Truchseß]] von [[Waldburg]] → trägt im feierlichen Zug den [[Reichsapfel]]\\ - die [[Entwicklung]] ging dahin, daß die Gesamtheit der Churfürsten einen [[Reichsrat]] schuf, der die [[Macht]] besaß, [[Entscheidung]]en des Kaisers in Abrede zu stellen, d.h. der Kaiser bedurfte des Fürstenrates, um seine [[Politik]] durchsetzen zu können\\