====== EIKE ====== ===== Eike von Repgow ===== 1180-1235\\ - entstammt der edelfreien [[Familie]] derer von Repichau bei Dessau\\ - sein Dienstherr war Heinrich I. von Anhalt, aber er arbeitete auf Veranlassung Hoyers von Falkenstein\\ - ein [[Ministeriale]] des Stiftsvogtes von [[Quedlinburg]] und Halberstadt übertrug viele Schriften ins Niederdeutsche\\ - seine Anmerkungen fußen auf dem ostfälischen [[Recht]] und führten zu einer Vereinheitlichung des Rechts im nordostdeutschen [[Raum]] - später breitete sich seine Spiegelung des Gewohnheitsrechts in [[Deutschland]] aus - und widerstand der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts ==== Lehre ==== - das [[Recht]] ist überkommen, es paßt nicht jedem\\ - Gott [[selbst]] ist das Recht - das Recht ist göttlichen [[Ursprung#Ursprungs]] → deshalb ist ihm das Recht so teuer\\ - durch die Kodifizierung des Rechts im //Sachsenspiegel// sollen die alten Verhältnisse bewahrt werden ==== Sachsenspiegel ==== 1235\\ - erstes Prosawerk in deutscher [[Sprache]]\\ - trennt [[Lehen#Lehens]]- vom Landrecht\\ - teilt die politischen [[Recht#Rechte]] in sieben Stufen ein: [[König]], geistliche [[Fürst#Fürsten]], weltliche Fürsten, freie Herren, [[Masse#Massen]] der schaffenden Leute, unklar\\ - bezeichnet den gewohnheitsrechtlichen Tatbestand als [[Rechtsprinzip]] → [[Naturrecht]] \\ - weist die Ansprüche des [[Papst#Papstes]], in Deutschland Recht [[sprechen]] zu dürfen, zurück → Gregor XI. verurteilt mit der Bulle //salvator humani generis// 1374 vierzehn Artikel des //Sachsenspiegels//\\ - vertritt die [[Zweischwerterlehre]], wobei sie gleichberechtigt sind;\\ - Eike hatte mit seinem //Sachsenspiegel// einen zitierfähigen [[Text]] geschaffen, welchen man in Zweifelsfällen zur Hand nehmen und befragen konnte. Das geltende Recht wurde somit, anders als in einer ausschließlich auf Gewohnheitsrecht beruhenden Rechtsgemeinschaft, außerhalb der gelebten Rechtsregel greifbar und anhand der Schriftform überprüfbar. Aber nicht nur das. Die Schriftform sorgte für die Möglichkeit, das Recht weiterzubearbeiten, zu interpretieren und in andere Rechtstexte zu übernehmen. Eine solche Expansion des //Sachsenspiegels// ist schon wenige Jahrzehnte nach seiner Entstehung zu beobachten. (Lück)