====== FREMD ====== - der Fremde war bei den [[Germanen]] und frühen [[Deutsche]]n schutz- und rechtlos → stand außerhalb der Rechtsgemeinschaft\\ - genoß nur Schutz, wenn ihm [[Gastfreundschaft]] geboten wurde\\ - der Gastgeber haftete\\ - der [[König]] hatte das [[Recht]], das [[Eigentum]] des Verstorbenen einzuziehen\\ - wenn sich der Fremde nicht innerhalb eines [[Jahr]]es in ein Hörigkeitsverhältnis begab, nahm ihn in vielen Ländern der Landesherr aufgrund des Wildfangsrecht – Bachstelzenrecht - als Höriger in Anspruch\\ - starb ein Fremder, so zog der Landesherr dessen Vermögen nach dem //ius albinagii// ein\\ - in Handelszentren dagegen besaß der Fremde Sonderrechte; seine Rechtsstreitigkeiten wurden auf Gästegerichten verhandelt\\ - ein irisches Sprichwort bezeichnet das Fremde als etwas Freundliches, das einem noch nicht begegnet ist;\\ - die Mächtigsten\\ - wer das [[Bewußtsein]] entwickelt, daß er das Bewußtsein der [[Welt]] ist, in der er lebt, der wird zum Fremden, zum Immoralisten \\ - das Wir\\ - die [[Magie]] des Extrems ([[Nietzsche]])