====== GNEIST ====== ===== Rudolf Gneist ===== ab 1888 von Gneist\\ 1816-95\\ [[Jurist]] und [[Politiker]]\\ - trat in seiner ersten [[Rede]] vor dem //Norddeutschen Reichstag// [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00399.html|für]] die rechtliche Verantwortlichkeit der Minister auf, denn [[Verantwortlichkeit]] grundsätzlich zu negieren hieße das [[Recht]] zu negieren, ABER: bevor man einen Minister verantwortlich machen kann, muß man seinen Aufgabengebiet detailliert bestimmt haben, ergo ein Verwaltungsrecht kodifiziert haben\\ - wenn man die Ministerverantwortlichkeit für diesen Verfassungsentwurf annähme, würde man auf den Entwurf einen Pfropf setzen, der die Ministertätigkeit hemmen würde und sie jedem und jeder [[Kritik]] aussetzte: man solle zuerst ein Verwaltungsrecht schaffen, dann könne man auch die Minister verantwortungsvoll zru Rechenschaft ziehen\\ - stellte klar, welche [[Macht]] der [[Reichstag]] bisher schon habe: er bestimme über die Gesetze in Finanz-, Justiz-, Polizei- und Kirchenfragen und lasse sich hier auch nicht durch die Exekutive ausschalten, denn Gesetzesänderungen sind ohne den Reichstag nicht zu machen\\ - eine verfassungsrechtlich konzedierte Ministerverantwortlichkeit würde diese der Macht der tagespolitischen Mehrheitsverhältnisse aussetzen\\ - differenzierte die französische und [[Verfassung#englische Verfassung]] von der deutschen, die ein halb bundesstaatlich, halb föderatives Gebilde aus über 20 exekutiven [[Gewalt#Gewalten]] integrieren müsse, was bedeutet, daß man zuerst das Dach setzen müsse\\ - sprach sich für die Annahme des Antrages [[Bennigsen#Bennigsens]] zum § 11 aus, der eine Beschwerderecht einzelner Landesherren gegen die Exekutive durchsetzen wollte\\ - formulierte [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00613.html|gegen die Vorbehalte]] zahlreicher liberaler Abgeordneter gegenüber einer vertraulichen Grundannahme des § 61 im Abschnitt XI (Bundes-Kriegswesen) und der damit verbundenen Forderung eines auszuformulierenden Gesetzes durch den Reichstag, daß in der Militärgesetzgebung kein [[Gesetz]] erschöpfend für die Problematik sei, sondern Reglements oder Verordnungen den [[Alltag]] bestimmten, die vor Ort getroffen würden und auf die der Reichstag und auch die Regierung keinen Einfluß haben könnten, kurzum: die Annahme des Artikels sei unvermeidlich, wolle man vorankommen\\ - trat während der Diskussion zum Abschnitt XII (Bundes-Finanzen) [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00658.html|für]] die Perpetuierung der Bundeseinnahmen ein, damit sicher geplant werden könne\\ - es müsse bei dem [[Budgetrecht]] ein Riegel eingeschoben werden, der es dem Parlament unmöglich mache, die Präsenzstärke des Heeres Jahr für [[Jahr]] neu bestimmen zu dürfen, denn das würde die [[Wehrkraft]] aushöhlen und ginge gegen das [[Pallas#Palladium]] des Staates, die allgemeine [[Wehrpflicht]]; zudem sei auch die Regierung an Gesetze gebunden, was Absolutismus unmöglich mache\\ - wies den Verweis auf [[England]], wo das Parlament ein absoltes Budgetrecht besitzen solle, mit dem Hinweis ab, daß 80% der Einnahmen außerhalb der Einflußnahme des Parlaments stünden und mehr als die Hälfte der Ausgaben vom englischen Parlament nicht kontrolliert werden würden\\ faßte seine politischen Forderungen zusammen: - die [[Friedensstärke]] der [[Armee]] beträgt 300000 Mann (1% der Bevölkerung), wie das Gesetz es vorschreibt; - die gesetzliche Zahl ist vinkulierend für die Budgetbewilligung und - in allen übrigen Bereichen bleibt das Parlament bei jährlicher Beratung zum Budget frei