====== GRUNDRECHT ====== ===== österreichische Grundrechte ===== - fanden in der Dezemberverfassung vom 21.12.1867 erneut Verankerung\\ - österreichisches Staatsbürgerrecht für alle Angehörigen des im [[Reichsrat]] Vertretenen * [[Gleichheit]] aller [[Staatsbürger]] vor dem [[Gesetz]] * gleiche Zugänglichkeit aller Staatsbürger zu den Ämtern * [[Freizügigkeit]] des Vermögens; aktives und passives Gemeindewahlrecht gemäß der Steuerleistung; Auswanderungsfreiheit nach [[Wehrpflicht]] * Unverletzlichkeit des [[Eigentum]]s * Niederlassungsfreiheit * Bauernbefreiung und Grundentlastung; [[Aufhebung]] der Untertänigkeit und Hörigkeit * [[Freiheit]] der [[Person]] * Unverletzlichkeit des Hausrechts * Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses - Einschränkungen durch StGG * Petitionsrecht für jedermann * Versammlungs- und Vereinsfreiheit * [[Meinung]]sfreiheit * [[Glauben]]s- und [[Gewissen]]sfreiheit mit Vorbehalt auf Erfüllung staatsbürgerlicher [[Pflicht]]en * Gleichbehandlung der verschiedenen [[Kirche]]n * nicht staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen ihre [[Religion]] häuslich ausüben * Freiheit der [[Wissenschaft]] und [[Lehre]] * Berufs- und Ausbildungsfreiheit * Sprachfreiheit in Ansehung des Landesüblichen ===== preußische Grundrechte ===== - [[http://www.vonwolkenstein.de/texte/preuszische_verfassung_1850.pdf|Verfassung von 1850]]\\ fixierte uneingeschränkte Grundrechte * Gleichheit vor dem Gesetz (§ 4) * persönliche Freiheit (§ 5) * Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 6) * nur gesetzliche Richter dürfen Recht sprechen (§ 7) * Eigentum von Toten darf nicht konfisziert werden (§ 10) * Religionsfreiheit (§ 12) * jede religiöse [[Gemeinschaft]] ordnet ihre Angelegenheiten selbst (§ 15) * freie Wissenschaft und Lehre (§ 20) * jeder staatlich geprüfte Lehrer darf unterrichten (§ 22) * Unterricht an öffentlichen Schulen/Universitäten ist unentgeltlich (§ 25) * Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen (§ 29) * Petitionsrecht für den einzelnen Preußen (§ 32)