====== HERRSCHAFT ====== - die Beschränkung der Herrschaft bedeutet nach dem [[Naturrecht]] keine Teilung der Souveränität, denn es gibt nur einen [[Wille#Willen]], der Verpflichtung gerecht zu werden\\ - [[notwendig]]\\ - wechselndes Verhältnis von herrschen und beherrscht werden, denn der bürgerrechtliche [[Staat]] will, daß es [[Gleichheit]] gibt und keinen Unterschied\\ Wer vorhat, richtig zu herrschen, muß vorerst beherrscht werden. ([[Aristoteles]])\\ __Grundfrage__: Welche [[Legitimität]] nimmt die Herrschaft für sich in Anspruch?;\\ - nach der Seßhaftigkeit der zweite notwendige Schritt zur Ausbildung einer Hochkultur: die Herrschaft von Menschen über Menschen\\ - wird erst dadurch effektiv, daß sie auf Menschenarten, Siedlungsformen und Lebenszustände auftrifft, die beherrschbar sind (Freyer)\\ - Jedes über die Erde hinkriechende Lebewesen wird mit der Peitsche gehütet. ([[Heraklit]])\\ - Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst. ([[Voltaire]])\\ - Im Fall der [[Not]] wird das subjektive [[Recht]] des Herrschers an der Herrschaftsausübung unwirksam, da hier das [[Versagen]] der Einrichtungen klar wird, die ja gerade zur Vermeidung des Notfalls eingesetzt sind. Im Falle der Not ergibt sich die äußerste Probe und das Funktionieren der menschlichen Institutionen. Wenn ein Notfall gegeben ist, erwacht das nackte, natürliche Recht des Menschen und zerbricht alle später vernünftig und sinnvoll aufgerichteten Schranken. ([[Wilhelm#Wilhelm von Occam]]) ===== drei Typen ===== - [[rational]]-legale → gestützt auf den [[Glauben]] an die Gültigkeit korrekt paktierter, sachgemäßer Satzungen - traditionale → gestützt an den Glauben der Gültigkeit des [[Ewig]]-Gestrigen - charismatische → gestützt auf den Glauben an die zwingende Außeralltäglichkeit von [[Gnade#Gnadengaben]] von Propheten... - [[Freiheit]] durch vollständigen Gefolgschaftsrausch ([[Weber]]) beschränkt: - nicht nur an die allgemeinen Verpflichtungen gebunden, sondern auch an besondere Verpflichtungen aus dem Staatsgrundgesetz oder aus der Mitbestimmung von Ratskollegien, [[Reichstag]] oder [[Reichsstände#Reichsständen]] ===== fürstliche Herrschaft ===== * Kammergut - [[Allod]] – der [[Fürst]] war zugleich [[Grund]]-, Gerichts und Leibherr. Amtsverfassung: bürgerliche [[Kanzlei]], fürstlicher Rat und [[Hof]] * [[Landesherrschaft]] - adlige [[Grundherrschaft]] – ständige Konflikte des Fürsten mit den adligen Grundherren, die zugleich die wichtigsten Mitglieder der Landstände waren * Gebiete mit [[Reichsritterschaft]] – [[Ritter]] zwischen Landsherrschaft und unmittelbarem Bezug zum [[Kaiser]] → ständiges Lavieren * Hegemonialbereich – der Zugewinnbereich des Fürsten, den er als sein natürliches Einflußgebiet betrachtete und früher oder später zu erobern trachtete - Abrundungen ===== koloniale Herrschaft ===== - Vormundschaft über Völker, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu leiten, durch fortgeschrittene Nationen (Art. 22 der Völkerbundakte) ===== ottonische Herrschaft ===== - die Gefolgschaftstreue ist an die [[Person]] gebunden, nicht an das Amt → im [[Reich]] überwogen die personalen Beziehungen gegenüber der institutionellen Objektivierung der Herrschaft\\ - [[Otto#Otto I.]] verstand es, den [[Adel]] vom Slawengeld fernzuhalten, [[Franken]] wird [[Immediat]] ===== unbeschränkt ===== - ist nur an das [[Naturgesetz]] und die Erfüllung des Staatszwecks gebunden