====== INTERESSENJURISPRUDENZ ====== - gründet sich auf die [[Erkenntnis]], daß die Rechtsnormen gesetzgeberische [[Entscheidung]]en von Interessenkonflikten sind\\ - knüpft an diese Erkenntnis die Forderung, daß im Einzelfalle der [[Richter]] bei der Rechtsanwendung die Parteiinteressen zu erkennen und seine Entscheidung im [[Geist#geiste]] der vom Gesetzgeber in der [[Norm]] vorgenommenen [[Interesse#Interessenwertung]] zu treffen hat