====== KARLSBADER BESCHLÜSSE ====== 1819, 1824 erneuert und bis 1848 in Kraft\\ - zugelassen und beschlußfähig waren Vertreter aus Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Nassau\\ - ausgearbeitet zur Stärkung der inneren Sicherheit, nachdem ein [[Nationalismus#nationalistischer]] [[Student]] den Dichter [[Kotzebue#August von Kotzebue]] getötet hatte\\ - an der Ausarbeitung der Bestimmungen war unter Federführung [[Metternich#Metternichs]] [[Müller#Adam Müller]] beteiligt\\ - verboten wurde das Turnen, Kniebeugen, Rumpfbeugen; Burschenschaften standen unter Beobachtung → zahlreiche Verhaftungen und Verurteilungen zu Festungs- oder Gefängnishaft\\ - Verbot von allem, das im Verdacht stand, Religion und Moral zu untergraben\\ - Verbot nationaler [[Symbol#Symbole]] und Schriften, u.a. von [[Fichte#Fichtes]] "Reden an die deutsche Nation", [[Schleiermacher#Schleiermachers]] Predigten und [[Arndt#Arndts]] Schriften\\ - auch [[Gneisenau]], Hardenberg und andere Patrioten standen unter Generalverdacht, die Ruhe und [[Ordnung]] stören zu wollen\\ - die Durchführung der weitgehend restriktiven Maßnahmen wurde in den einzelnen Ländern des [[Deutscher Bund#Deutschen Bundes]] sehr unterschiedlich gehandhabt: streng in [[Preußen]], [[Österreich]], Nassau, Baden; eher lasch in Bayern, Württemberg und Sachsen-Weimar - die Bundesversammlung beschloß auf Antrag Metternichs ein umfangreiches Zensurgesetz → Das oberste Gesetz des europäischen Bundes heißt Zensur. (Gentz)\\ - gegen dieses Zensurgesetz, dem u.a. Heine zum Opfer fiel, begehrte nur [[Heine]] in einem Brief auf: Sie haben mich angeklagt, gerichtet und verurteilt, ohne daß sie mich weder mündlich noch schriftlich vernommen, ohne daß jemand mit meiner Verteidigung beauftragt worden, ohne daß irgend eine Ladung an mich ergangen. So handelte nicht in ähnlichen Fällen das heilige römische Reich, an dessen Stelle der Deutsche Bund getreten ist; Doktor Martin Luther glorreichen Andenkens durfte, versehen mit freiem Geleite, vor dem Reichsrate erscheinen und sich frei und öffentlich gegen alle Anklagen verteidigen. (Heine)