====== LEX SALICA ====== salisches [[Recht]] bzw. salisches Gesetz - männliche Erbfolge\\ - Ausnahmen mußten vom [[Kaiser]] bestätigt werden Ein Bestandteil des lateinischen Textes der //lex salica// sind die sogenannten Malbergischen Glossen, //glossae malbergicae//, eingeschaltete altdeutsche Worte der fränkischen Gerichtssprache, mit welchen „an der Gerichtsstätte“, //in malbergo//, das Petitum der [[Klage]], der Tatbestand, auszudrücken war, nach Art der altrömischen //Legis Actiones//. \\ [[Frau]]en sind von der Erbfolge in die liegenden [[Güter]] des Erblassers ausgeschlossen, welche Bestimmung später bei der französischen Thronfolge gegen die Prinzessinnen geltend gemacht wurde. \\ Ihre erste Anwendung fand bei den Streitigkeiten statt, welche Philipp VI. von [[Frankreich]] mit Eduard III. von [[England]] um die französische Krone führte, und seitdem hatte die //lex salica// in diesem [[Sinn]] fortwährende Geltung. \\ In [[Spanien]], wo die Frauen der Thronfolge fähig waren, führte Philipp V. I714 das Salische Gesetz ein, das aber von Ferdinand VII. am 29. März 1830 wieder aufgehoben wurde. ===== genauer: Bestimmungen aus der Karolinger-Zeit ===== - Wenn jemand einem anderen Hand und Fuß abtrennt, werde er zu 100 Solidi verurteilt. - Wenn aber diese Hand dort gelähmt herabhängt, werde er zu 45 Solidi verurteilt. - Wenn diese Hand durchhauen wird, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt. - Wenn jemand den Daumen von der Hand oder die große Zehe vom Fuß abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt. - Wenn aber dieser Daumen oder die Zehe dort gelähmt herabhängt, werde er zu 30 Solidi verurteilt. - Wenn er den zweiten Finger, mit dem man pfeilschießt, abhaut, werde er zu 35 Solidi verurteilt. - Wenn jemand die drei folgenden Finger mit einem Schlage zugleich abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt. - Wenn jemand den Mittelfinger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt. - Wenn jemand den vierten Finger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt. - Wenn jemand den kleinsten Finger abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt. - Wenn jemand eines anderen Fuß zerschlägt und dieser dort gelähmt hängen bleibt, werde er zu 45 Solidi verurteilt. - Wenn dieser aber durchhauen wird, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt. - Wenn jemand eines anderen Auge ausreißt, werde er zu 62 ½ Solidi verurteilt. - Wenn er die [[Nase]] abhaut, werde er zu 45 Solidi verurteilt. - Wenn er das Ohr abhaut, werde er zu 15 Solidi verurteilt. - Wenn er eines anderen Zunge abschneidet, so daß er nicht [[sprechen]] kann, werde er zu 100 Solidi verurteilt. - Wenn er einen [[Zahn]] ausschlägt, werde er zu 15 Solidi verurteilt. - Wenn ein Freier einen Freien kastriert oder ihm die Geschlechtsteile verstümmelt, so daß er zeugungsunfähig wird, werde er zu 100 Solidi verurteilt. - Wenn er sie, die Geschlechtsteile, aber zur Gänze entfernt, werde er zu 200 Solidi verurteilt.