====== MANNITIO ====== - [[Recht]] des Klägers bei den [[Germanen]] und frühen Deutschen, den Beklagten unter Einhaltung von Förmlichkeiten vor dessen Haus zu laden\\ - erschien der Beklagte trotz dreimaliger Aufforderung nicht, dann verwehrte er dem Kläger das Recht und wurde aus der Volks- und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen → die Friedlosigkeit\\ - später kam die //bannitio//, [[Bann]] samt [[Buße]], durch den [[Graf]]en hinzu