====== REICHSKAMMERGERICHTSORDNUNG ====== 1495\\ - legt fest, daß profane Gerichte das einheimische Recht zugrunde zu legen haben → Salvatorische Klausel\\ - das Gemeine Recht, das rezipierte römische und kanonische [[Recht]], solle nur in Ausnahmefällen und beim Fehlen einheimischen Rechts angewendet werden - diese Bestimmung führte dazu, daß landesweit eine Periode der Gesetzgebung stattfand → man zeichnete das [[Gewohnheitsrecht]] auf, sog. Polizeiordnungen