====== SCHERER ====== ===== Jacob Scherer ===== 1817-90\\ [[Jurist]] und [[Politiker]]\\ - trat im //Norddeutschen Reichstag// [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00277.html|gegen]] den Verfassungsentwurf, § 3, der verbündeten Regierungen auf\\ - kritisierte an dem Artikel, daß ein gemeinsames Indigenat bestehen solle, was unklare Verhältnisse nach sich ziehen würde → sprach sich für die Definition eines einheitlichen Staatsbürgerrechts aus\\ - stellte klar, daß [[Katholizismus#katholische]] Norddeutsche keine Benachteiligungen erführen, wie es manchmal von regierungskritischen Abgeordneten dargestellt werde\\ - nahm in der Diskussion zum § 7 [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00379.html|gegen]] den Antrag [[Lasker]] Position (Lasker wollte eine Verfassungsänderung nur bei Zweidrittelmehrheit des Bundesrates) und trat für die unveränderte Annahme des Artikels ein\\ - sprach sich auch gegen das Amendement [[Kratz]] aus, der auch für den Reichstag eine Zweidrittel-Mehrheit für Verfassungsänderungen vorgeschlagen hatte: Scherer begründete seine Ablehnung dieses Vorschlags damit, daß im Reichstag eine breite Parteienlandschaft säße, die sich aus augenblicklichen politischen Stimmungen der Bevölkerung ergäbe und immer modern sei, also auch die Verfassung Gegebenenheiten anpassen müßte, was mit einem Zweidrittelmehrheitsartikel erschwert werden würde\\ - [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00473.html|unterstützte]] bei der Diskussion über den § 23 den Antrag des Abgeordneten [[Baumstark]] mit dessen Vorschlag eines Petitionsrechtes und sprach sich wider Lasker aus, der den Bundeskanzler bei Bedarf vor den Reichstag zitieren wollte\\ - [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00649.html|wollte]] das wortgetreue [[Budgetrecht]] für das Parlament, also das Recht, das Budget zu prüfen\\ - [[http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_nb_bsb00000436_00719.html|erinnerte]] die Abgeordneten daran, daß der //Norddeutsche Reichstag// in seiner [[Form]] vom Frühjahr 1867 von den Regierungen aufgrund der Formulierung des Wahlgesetzes zu demselben nur den [[Charakter]] einer beratenden Versammlung gegeben habe, der durch die Versammlung selbst zu ändern sei, sofern sie das wolle