====== SOUVERÄNITÄT ====== - bedeutet im völkerrechtlichen Sinne, daß Staaten befehlsunabhängig und nur einer allgemein anerkannten Völkerrechtsordnung unterworfen sind\\ - kommt einem Staat bereits mit dessen Konstituierung zu und bedarf keiner besonderen Herleitung oder Begründung\\ - Im Völkerrecht meint "Souveränität"" eines [[Staat#Staates]] seine "Völkerrechtsunmittelbarkeit". Das bedeutet, er unterliegt nur noch dem Völkerrecht, es gibt keinen übergerordneten Rechtssetzer mehr. \\ - Innerstaatlich gesehen meint das also Verfassungsunmittelbarkeit. Wenn in die EG Souveränität abgegeben wird, gehen Rechtsetzungskompetenzen auf diese über.\\ - Das [[Phänomen]] ist, daß der [[Begriff]] über die [[Götter]] zu den [[Monarch#Monarchen]] zu Gott und von diesem auf die [[Masse]] übergegangen ist. Dem [[einzelne#einzelnen]], wenn er nicht monarchenähnlich ist, kommt er nicht zu.\\ - Dennoch gibt' die individuelle, psychologisch verstandene, "Souveränität" im [[Sinn]] der [[Autonomie]] der [[Urteilskraft]], die sich nicht auf Emotionen oder [[ratio]] allein gründet, sondern eine abgehobene Gesamtschau großer Ruhe verkörpert. Darin ist [[Freiheit]]. (Bummel-Vohland)\\ - In der Souveränität müssen das [[Recht]] - die [[Herrschaft]] des eigenen Zwecks - und die [[Macht]] - das tatsächliche Durchsetzungsvermögen - miteinander verbunden sein. Als eine solche Zweckgemeinschaft kann der [[Staat]] nur dann gelten, wenn er aus gleichberechtigten [[Bürger#Bürgern]] besteht; so kann die Souveränität niemals nur einem [[einzelne#einzelnen]], etwa einem [[Fürst#Fürsten]], zukommen. ([[Fröbel#Julius Fröbel]])\\ - bedingt [[Staatsform]]\\ - entsteht rein formal durch Einigung aller [[Wille#Willen]] zu einem Gesamtwillen, woraus [[Verantwortung]] erwächst ([[Pufendorf]])