====== THING ====== auch Ding\\ - höchste politische Versammlung bei den [[Germanen]] und frühen [[Deutsche#Deutschen]] \\ - wurde aus den [[frei#freien]] und waffenfähigen [[Mann#Männern]] gebildet \\ - Rede- und Gegenrederecht besaßen nur die wehrhaften Adligen\\ - stand unter der Leitung des jeweiligen Stammesanführers, des [[König#Königs]] oder [[Herzog#Herzogs]], der das [[Recht]] nicht fand, sondern im Thing erfragte\\ - das [[Urteil]], Rechtsweisung, bedurfte der Zustimmung durch die ganze Thinggemeinschaft, wobei die Freien nur das Recht auf Ja oder Nein besaßen, ihre Meinung aber beim Thing nicht mitteilen durften\\ - [[Demokratie]] mit aristokratischer Führung, das sich als Willensvollstrecker für eine überirdische Macht fühlt, die dem [[Führer]] das [[Heil]] genommen hatte und darum ihn ersetzen mußte (Fehr) ===== Dingstätte ===== - wurde auf freiem [[Feld]] unter schattigen Bäumen errichtet\\ - der Freistuhl (für den Freigrafen oder [[Femegericht|Femerichter]]) wurde umfriedet, auf einem Tisch weiße Tücher angebracht, dazu weißgeschälte Weidenstümpfe in den weichen Boden gestampft, die mit roten Bändern verbunden wurden → der Innenhag\\ - nach der Markierung dieses Rechtsbezirks sicherten Posten den Außenbezirk, den Außenhag\\ - der Außenhag durfte von allen Freien betreten werden, die an den (offenen) Femegerichten teilnehmen wollten; wer ins Innere wollte, als Zeuge oder als Angeklagter, mußte dies barhäuptig, barhändig, waffenlos und ohne Mantel tun\\ - wer an geheimen Femegerichten teilnehmen wollte, der mußte einer der sieben Schöffen oder der Freigraf selber sein oder er wurde von jenen zugelassen, weil er Angeklagter, Kläger, Verteidiger oder Zeuge war\\ - das [[Urteil]] wurde von den Schöppen oder dem Freigrafen selber vollstreckt und nicht einem Henker o.ä. übergeben