====== ZEUGENBEWEIS ====== - ursprünglich nur als Geschäftszeugen, //testes per aures tracti//, die zu einem Rechtsakt hinzugezogen worden waren und formal schworen\\ - entwickelte sich als Rückgriffssicherung zu unbefangenen, will heißen nichtsippengebundenen Leumundszwecken;\\ - spielte im älteren deutschen [[Recht]] eine untergeordnete Rolle, allerdings finden sich in den alten Volksrechten (Sachsenspiegel) ausdrückliche Vorschriften gegen ungehorsame Zeugen, wobei sich die aufgerufenen Zeugen den sie Anrufenden zu stellen pflegten (Helbing)