====== ZUGFREIHEIT ====== - soll gewährleisten, daß jeder Bewohner eines Gemeinwesens die gleichen Rechte besitzt, auch wenn er einen Bezirk resp. [[Staat]] in einem Staatenbund verläßt und eben dorthin zieht, wo er sein [[Glück]] zu machen glaubt\\ Keinem Angehörigen des //Norddeutschen Bundes// darf innerhalb des Bundesgebietes die Niederlassung, der Geschäftsbetrieb oder die Erwerbung von Grundeigentum verweigert werden. Die bloße Niederlassung verleiht jedoch weder Heimats-, noch Gemeindebürger-, noch sonstige korporative Rechte an den Niederlassungsorten. Die durch gegenwärtigen Artikel wirtschaftliche Zugfreiheit tritt mit dem 1. Januar 1868 in [[Kraft]], mit welchem Tage alle entgegenstehenden Vorschriften der Gesetzgebung der einzelnen Bundessataaten erlöschen. ([[Braun#Karl Braun]])