EINEID

- EID ohne jeden Gegenbeweis, daß der Beeidende ein freier MANN und keines Grundherrn Eigenmann sei → u.a. im Magdeburger RECHT geläufiges Rechtsmittel für Kaufleute, nicht für andere
- Kaufleute waren Gottesgerichten oder Zweikampfformen nicht unterworfen → STREITigkeiten wurde mit Hilfe des Eineids abbeholfen