FRONUNG

- ersetzte seit der KAROLINGERzeit zunehmend die außergerichtliche Pfandnahme
- trat ebenfalls an die Stelle der FRIEDLOSIGKEIT
- das Vermögen des Verurteilten wurde vom RICHTER kraft seiner BANNgewalt beschlagnahmt und nach einer Frist – zumeist JAHR UND TAG: ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage -, die dem Schuldner zum Auslösen zur Verfügung stand, verkauft
- vom Kauferlös wurde der Gläubiger befriedigt, der Restbetrag fiel an den FISKUS