GEWOHNHEITSRECHT

- das durch BRAUCH und Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstandene, verbindliche, mündlich tradierte RECHT, das in den Quellen jeweils als Gewohnheit - lateinsich consuetudo, mos; französisch coutume, us et coutumes; italienisch consuèto, costume - und altes Herkommen bezeichnet wird
- ergänzt das geschriebene, gesetzte Recht - Satzungsrecht -, das in einem förmlichen Verfahren von einer Behörde geschaffen wurde → GESETZ
- ist in Stadtrechten, Landrechten, Hofrechten oder anderen Ortsrechten überlieferte Gewohnheitsrecht ist die Rechtsform früherer Rechtskulturen
- RICHTER entscheiden oft nach gewohnheitsrechtlichen Annahmen, was nach dem Zivilgesetzbuch statthaft ist