POETELIUS

um 326 v.Chr.
- setzte dem SCHULDRECHT, das sich auf die PERSON, nicht aber auf den Besitz bezog, ein Ende → fortan haftete der Schuldner nicht mehr mit dem LEIB, Schuldknechtschaft, sondern mit dem BESITZ → als Einschränkung zu begreifen, nicht als völlige AUFHEBUNG der Knechtschaft am Gläubiger