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allgemeines_landrecht

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-- räumte neben dem [[Naturrecht]], der natürlichen Billigkeit und dem römischen Recht dem einheimischen Recht einen breiten [[Raum]] ein → gedankliche [[Ordnung]] und Verständlichkeit: die Redaktion besorgte [[Svarez]]\\+- räumte neben dem [[Naturrecht]], der natürlichen Billigkeit und dem römischen Recht dem einheimischen Recht einen breiten [[Raum]] ein → gedankliche [[Ordnung]] und [[Verständlichkeit]]: die Redaktion besorgte [[Svarez]]\\
 - der fertiggestellte Entwurf wurde den Mitgliedern der Gesetzeskommission mitgeteilt und 1784 bis 88 in sechs Abteilungen publiziert → allgemeines Landrecht für die preußischen [[Staat]]en, 1794\\ - der fertiggestellte Entwurf wurde den Mitgliedern der Gesetzeskommission mitgeteilt und 1784 bis 88 in sechs Abteilungen publiziert → allgemeines Landrecht für die preußischen [[Staat]]en, 1794\\
 - die Diskussion fand öffentlich statt → Juristen wurden aufgefordert, den Entwurf zu prüfen\\ - die Diskussion fand öffentlich statt → Juristen wurden aufgefordert, den Entwurf zu prüfen\\
-- 19000 Paragraphen mit umfangreicher [[Kasuistik]], was [[Friedrich]] II. zu dem [[Kommentar]] veranlaßte: „Gut, aber es ist ja so dicke.“ → Suarez antwortete während eines Vortrages auf diesen moderaten Vorwurf: „...und nichts kann der bürgerlichen [[Freiheit]] gefährlicher sein, zumal wenn der [[Richter]] ein besoldeter [[Diener]] des Staates und das Richteramt lebenswierig ist“, als daß Gesetze zugunsten der [[Kürze]] an Deutlichkeit verlieren, somit die Auslegung dem Richter allein überlassen bleibt\\+- 19000 Paragraphen mit umfangreicher [[Kasuistik]], was [[Friedrich#Friedrich II. der Große|Friedrich]] zu dem [[Kommentar]] veranlaßte: „Gut, aber es ist ja so dicke.“ → Suarez antwortete während eines Vortrages auf diesen moderaten [[Vorwurf]]: „...und nichts kann der bürgerlichen [[Freiheit]] gefährlicher sein, zumal wenn der [[Richter]] ein besoldeter [[Diener]] des Staates und das Richteramt lebenswierig ist“, als daß Gesetze zugunsten der [[Kürze]] an Deutlichkeit verlieren, somit die Auslegung dem Richter allein überlassen bleibt\\
 - [[Kodifikation]] nach vernunftrechtlichen Prämissen, aber mit [[Orientierung]] an der Ständeordnung, z.B. wurde, anders als bei der  österreichischen [[Gesetzgebung]], kein einheitliches [[Ehe]]- und [[Erbrecht]] kodifiziert, sondern ständisch differenziert\\ - [[Kodifikation]] nach vernunftrechtlichen Prämissen, aber mit [[Orientierung]] an der Ständeordnung, z.B. wurde, anders als bei der  österreichischen [[Gesetzgebung]], kein einheitliches [[Ehe]]- und [[Erbrecht]] kodifiziert, sondern ständisch differenziert\\
 +- seine Garantie bürgerlichen Eigentums macht es zu einem kapitalistischen Gesetzesbuch → Enteignung (in Notzeiten des Staates) war nur gegen Entschädigung möglich\\
 - 19194 §§, die in erschöpfender Weise alle Rechtsgebiete mit Ausnahme der Verwaltungs-, [[Prozeß]]- und Militärgerichtsbarkeit alles abdeckten\\ - 19194 §§, die in erschöpfender Weise alle Rechtsgebiete mit Ausnahme der Verwaltungs-, [[Prozeß]]- und Militärgerichtsbarkeit alles abdeckten\\
 - v.a. das Verdienst der beiden preußischen [[Kanzler]] [[Cocceji]] und [[Carmer]]\\ - v.a. das Verdienst der beiden preußischen [[Kanzler]] [[Cocceji]] und [[Carmer]]\\
  
  
allgemeines_landrecht.1266173147.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:02 (Externe Bearbeitung)