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ANEFANG

- RECHT des Klägers, Hand an seine gestohlenen Sachen im Hause des Beschuldigten zu legen, nachdem die Nacheile erfolglos geblieben war
- zumeist blieb jedoch dieses GUT im BESITZ des Beschuldigten, weil der Nachweis des Besitzstands schwierig war; der Besitzer war dann verpflichtet, die Sache vor]] Gericht zu bringen und dort seinen Gewährsmann zu nennen

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