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anschlussverbot

ANSCHLUßVERBOT

Artikel 80 des Versailler Vertrages → verbot es dem verbliebenen Deutsch-Österreich, sich dem REICH anzuschließen

Wortlaut: Artikel 80.

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt. Quelle

- der BEGRIFF Anschluß wurde erstmals 1867 von BISMARCK im norddeutschen Reichstag benutzt, um damit das politische Ziel der süddeutschen Staaten in bezug auf den Norddeutschen Bund zu beschreiben

anschlussverbot.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/22 19:33 von Robert-Christian Knorr