augsburger_religionsfrieden
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- niemand darf den andern wegen dessen [[Religion]] angreifen, schädigen oder ihn dazu zwingen, ihr abzuschwören\\ | - niemand darf den andern wegen dessen [[Religion]] angreifen, schädigen oder ihn dazu zwingen, ihr abzuschwören\\ | ||
- Kirchengüter, | - Kirchengüter, | ||
- | - die kirchliche Gerichtsbarkeit über die [[Partei]]en des Augsburger Religionsfriedens ist aufgehoben; sie können über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen\\ | + | - die kirchliche |
- die Untertanen, die in anderes Bekenntnis als ihr Landesvater haben, dürfen ihren Besitz verkaufen und auswandern\\ | - die Untertanen, die in anderes Bekenntnis als ihr Landesvater haben, dürfen ihren Besitz verkaufen und auswandern\\ | ||
- kein [[Fürst]] darf die Untertanen eines andern zum Religionswechsel veranlassen oder sie wegen ihrer Religion vor deren eigenem Landesherrn beschützen\\ | - kein [[Fürst]] darf die Untertanen eines andern zum Religionswechsel veranlassen oder sie wegen ihrer Religion vor deren eigenem Landesherrn beschützen\\ | ||
- sah vor, daß der Übertritt katholischer Stände zum [[Protestantismus]] mit dem Verlust von weltlichen Hoheitsrechten in ihren Territorien einherging → der eigentliche Streitpunkt, | - sah vor, daß der Übertritt katholischer Stände zum [[Protestantismus]] mit dem Verlust von weltlichen Hoheitsrechten in ihren Territorien einherging → der eigentliche Streitpunkt, | ||
- | - die Protestanten wollen auch die weltliche Macht, ungeteilt, doch im Reiche verbleiben → die Sache der [[Reformation]] wird an die [[Gunst]] des Kaisers und an die Fragwürdigkeiten rechtlicher Auslegungen gebunden, wodurch die Reformation selbst fragwürdig wird\\ | + | - die Protestanten wollen auch die weltliche Macht, ungeteilt, doch im Reiche verbleiben → die Sache der [[Reformation]] wird an die [[Gunst]] des Kaisers und an die Fragwürdigkeiten rechtlicher Auslegungen gebunden, wodurch die Reformation selbst fragwürdig wird |
augsburger_religionsfrieden.1217147952.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:08 (Externe Bearbeitung)