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bundesintervention

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BUNDESINTERVENTION

- nach Wiener Schlußakte, §§25-28, bestehende MÖGLICHKEIT des Bundes, sich in innere Angelegenheiten eines Gliedstaates des Deutschen Bundes einzumischen
→ diente der Durchsetzung der Bundesverfassung

bundesintervention.1218475370.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:15 (Externe Bearbeitung)