constitutio_criminalis_carolina
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- Straf- und Prozeßrecht fürs [[Reich]], auch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V.\\ | - Straf- und Prozeßrecht fürs [[Reich]], auch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V.\\ | ||
- eine Strafprozeßordnung, | - eine Strafprozeßordnung, | ||
- | - bildete für drei Jahrhunderte die Strafrechtspflege im [[Reich]] → zwar fehlte im Reich die exekutive [[Gewalt]], doch man hielt sich an diese [[Ordnung]]\\ | + | - bildete für drei Jahrhunderte die Strafrechtspflege im [[Reich]], genau bis 1871 → zwar fehlte im Reich die exekutive [[Gewalt]], doch man hielt sich an diese [[Ordnung]]\\ |
- schuf eine Indizienlehre, | - schuf eine Indizienlehre, | ||
- korrespondierte allerdings auch mit dem Akkusationsprinzip alter deutscher [[Prägung]], | - korrespondierte allerdings auch mit dem Akkusationsprinzip alter deutscher [[Prägung]], | ||
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==== Inquisitionsprozeß ==== | ==== Inquisitionsprozeß ==== | ||
- der [[Inquisition# | - der [[Inquisition# | ||
- | - Befragung bis zum [[Schuld]]bekenntnis; glaubhafte Zeugen reichen hin\\ | + | - Befragung bis zum Schuldbekenntnis; glaubhafte Zeugen reichen hin\\ |
+ | - Geheimhaltung der Zeugen, sofern es die Anzeige betraf, aber Einberufung von zwanzig Zeugen (Eideshelfer), | ||
+ | - Einführung der Folter zum Geständniszwang unter [[Ludowinger# | ||
+ | - Feuertod bei Verurteilung\\ | ||
+ | - das Vermögen des Verurteilten fiel an die Inquisition, | ||
==== Akkusationsprozeß ==== | ==== Akkusationsprozeß ==== | ||
- | - sofern der Klagende | + | - sofern der Klagende |
- der Kläger mußte das Kostenrisiko tragen (z.B. Unterbringung und Bewachung der Angeklagten) und wurde gegebenenfalls [[selbst]] inhaftiert\\ | - der Kläger mußte das Kostenrisiko tragen (z.B. Unterbringung und Bewachung der Angeklagten) und wurde gegebenenfalls [[selbst]] inhaftiert\\ | ||
- | - das Geständnis, | + | - das Geständnis, |
constitutio_criminalis_carolina.txt · Zuletzt geändert: 2021/07/24 11:17 von Robert-Christian Knorr