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corpus_iuris_fridericiani

CORPUS IURIS FRIDERICIANI

1749
- enthielt mit den Landrechten verbundenes römisches RECHT
- war in DEUTSCHer SPRACHE abgefaßt
- RECHTSPRAXIS und RECHTSWISSENSCHAFT sollten voneinander gelöst werden → Friedrich II. der Große verbot die Kommentierung des Gesetzwerkes

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