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eineid

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EINEID

- EID ohne jeden Gegenbeweis, daß der Beeidende ein freier MANN und keines Grundherrn Eigenmann sei → u.a. im MAGDEBURGer Recht geläufiges Rechtsmittel für Kaufleute, nicht für andere
- Kaufleute waren Gottesgerichten oder Zweikampfformen nicht unterworfen → STREITigkeiten wurde mit Hilfe des Eineids abbeholfen

eineid.1221905340.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:24 (Externe Bearbeitung)