erfolgshaftung
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- [[Prinzip]] der Verbrechensbekämpfung\\ | - [[Prinzip]] der Verbrechensbekämpfung\\ | ||
- | - als Verbrechen galt nicht die Absicht – bösen [[Wille]]n kann man nicht [[sehen]] -, sondern die tatsächliche | + | - als [[Verbrechen]] galt nicht die Absicht – bösen [[Wille#Willen]] kann man nicht [[sehen]] -, sondern die [[Tat]], die erfolgte beziehungsweise erfolgreiche Tat, d.i. der äußerlich wahrnehmbare schädigende [[Erfolg]] des Verbrechers\\ |
- auch Anstiftung wurde nicht bestraft\\ | - auch Anstiftung wurde nicht bestraft\\ | ||
- | - die absichtslos erfolgte Straftat wurde bestraft, denn die Tat tötete den [[Mann]] - [[Schuld]]frage? -, ABER es gab Ausnahmen, sogenannte Ungefährwerke | + | - die absichtslos erfolgte Straftat wurde bestraft, denn die Tat tötete den [[Mann]] - [[Schuld# |
erfolgshaftung.1258559717.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:27 (Externe Bearbeitung)