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EXEMTION

- Unterordnung der Klöster unter die HERRSCHAFT des KÖNIGs → diese POLITIK wurde zum Beispiel von Otto III. betrieben
- die Loslösung aus dem Gerichtsverband und Zuerkennung eigener Gerichtsbarkeit → somit ursprünglich ein Reservatrecht des Kaisers
- jede Befreiung von der ordentlichen GERICHTSBARKEIT und Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes - vgl. IMMUNITÄT
- im MITTELALTER waren sehr viele Bistümer, Orden, Universitäten und fast alle Klöster eximiert
- im Laufe der Jahrhunderte wurden bislang reichunmittelbare Gebiete in exemtierte und somit der Botmäßigkeit des Landesherrn verwandelt

exemtion.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:10 von 127.0.0.1