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fehde

FEHDE

- rechtlich anerkannte FORM der RACHE
- mußte drei Tage zuvor in einem Fehdebrief den Betroffenen (Sippe, Stadt, Land) angezeigt werden
- wer die Fehde aussprach, mußte sein LEHEN, sein Bürgerrecht oder etwaige mit dem Befehdeten zusammenhängende Rechte zurückgeben, zahlte einen Abzugszins und war seiner Verpflichtungen ledig
- man will die gegnerische SIPPE möglichst schwer schädigen, doch nicht ausrotten → Gewalttaten richteten sich zumeist gegen den besten MANN der gegnerischen Sippe
- auch Tötungen waren erlaubt und blieben ungebüßt
- wurden durch Sühnevertrag beigelegt, in dem eine Bußleistung – compositio - vereinbart wurde, wonach ein beidseitiger Friedensschwur – Urfehdeeid - geleistet wurde

fehde.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:10 von 127.0.0.1