fremd
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- wenn sich der Fremde nicht innerhalb eines [[Jahr]]es in ein Hörigkeitsverhältnis begab, nahm ihn in vielen Ländern der Landesherr aufgrund des Wildfangsrecht – Bachstelzenrecht - als Höriger in Anspruch\\ | - wenn sich der Fremde nicht innerhalb eines [[Jahr]]es in ein Hörigkeitsverhältnis begab, nahm ihn in vielen Ländern der Landesherr aufgrund des Wildfangsrecht – Bachstelzenrecht - als Höriger in Anspruch\\ | ||
- starb ein Fremder, so zog der Landesherr dessen Vermögen nach dem //ius albinagii// ein\\ | - starb ein Fremder, so zog der Landesherr dessen Vermögen nach dem //ius albinagii// ein\\ | ||
- | - in Handelszentren dagegen besaß der Fremde Sonderrechte; | + | - in Handelszentren dagegen besaß der Fremde Sonderrechte; |
+ | - ein irisches Sprichwort bezeichnet das Fremde als etwas Freundliches, | ||
- die Mächtigsten\\ | - die Mächtigsten\\ | ||
- wer das [[Bewußtsein]] entwickelt, daß er das Bewußtsein der [[Welt]] ist, in der er lebt, der wird zum Fremden, zum Immoralisten \\ | - wer das [[Bewußtsein]] entwickelt, daß er das Bewußtsein der [[Welt]] ist, in der er lebt, der wird zum Fremden, zum Immoralisten \\ |
fremd.1282818238.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:31 (Externe Bearbeitung)