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FRONUNG

- ersetzte seit der KAROLINGERzeit zunehmend die außergerichtliche Pfandnahme
- trat ebenfalls an die Stelle der FRIEDLOSIGKEIT
- das Vermögen des Verurteilten wurde vom RICHTER kraft seiner BANNgewalt beschlagnahmt und nach einer Frist – zumeist JAHR UND TAG: ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage -, die dem Schuldner zum Auslösen zur Verfügung stand, verkauft
- vom Kauferlös wurde der Gläubiger befriedigt, der Restbetrag fiel an den FISKUS

fronung.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:11 von 127.0.0.1