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gerichtsverfassung

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GERICHTSVERFASSUNG

- man unterschied zwischen Gerichtsherrlichkeit, iurisdictio, und VERWALTUNG des Gerichtsbannes, administratio banni
- vom KÖNIG ging das RECHT aus, dem der SELBST auch unterstellt war
- der König belehnte und dies verband sich mit dem staatsrechtlichen AKT der BANNLEIHE

gerichtsverfassung.1269766274.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:34 (Externe Bearbeitung)