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goldene_bulle

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 ====== GOLDENE BULLE ====== ====== GOLDENE BULLE ======
 1356 unter Karl IV. beschlossen\\ 1356 unter Karl IV. beschlossen\\
--  Churwürde hing an Churlanden → verbindet die Churwürde mit bestimmten Gebieten: wurde mit agnatischer Linealerbfolge verbunden, d.h. weder die Churwürde noch die Churlande dürfen geteilt werden\\ +-  [[Churwürde]] hing an Churlanden → verbindet die Churwürde mit bestimmten Gebieten: wurde mit agnatischer Linealerbfolge verbunden, d.h. weder die Churwürde noch die Churlande dürfen geteilt werden\\ 
--  faßt die [[Recht]]und [[Pflicht]]en der [[Churfürst]]en bei Wahl- und Krönungstagen zusammen\\ +-  faßt die [[Recht#Rechte]] und [[Pflicht#Pflichten]] der [[Churfürst#Churfürsten]] bei Wahl- und Krönungstagen zusammen\\ 
-- regelt die Unteilbarkeit der Erbfolge - Recht der Primogenitur wird durchgesetzt\\ +- regelt die Unteilbarkeit der Erbfolge - Recht der [[Primogenitur]] wird durchgesetzt\\ 
--  1486 tagte erstmals nach diesem Manifest die 1. Kurie aus den sieben Churfürsten, später neun, die als Kaisermacher besondere Bedeutung besaß\\+-  1486 tagte erstmals nach diesem Manifest die 1. [[Kurie]] aus den sieben Churfürsten, später neun, die als Kaisermacher besondere Bedeutung besaß\\
 - regelt Rechtsbestände, z.B. die Wahlberechtigten des deutschen [[König]]s, imgleichen setzt sie das Mehrheitsprinzip, //ius maioritatis//, durch: Gewählt war, wer die Mehrheit der Stimmen, nicht, wer die wichtigsten Stimmen auf sich vereinte.\\ - regelt Rechtsbestände, z.B. die Wahlberechtigten des deutschen [[König]]s, imgleichen setzt sie das Mehrheitsprinzip, //ius maioritatis//, durch: Gewählt war, wer die Mehrheit der Stimmen, nicht, wer die wichtigsten Stimmen auf sich vereinte.\\
 - bei Absetzung eines Churfürsten nach einem Delikt ist der [[Kaiser]] nicht befugt, allein über die Neueinsetzung zu bestimmen \\ - bei Absetzung eines Churfürsten nach einem Delikt ist der [[Kaiser]] nicht befugt, allein über die Neueinsetzung zu bestimmen \\
-- regelt die Gesetzeszuständigkeit für deutsche Untertanen → dürfen vor kein fremdes [[Gericht]]\\ +- regelt die Gesetzeszuständigkeit für deutsche Untertanen → dürfen vor kein fremdes Gericht\\ 
-- bestimmt, daß jeder König seinen ersten [[Reichstag]] in Nürnberg abzuhalten habe+- bestimmt, daß jeder König seinen ersten [[Reichstag]] in Nürnberg abzuhalten habe\\ 
 +- bestimmte dem Kaiser die Erlernung der slawischen, italienischen und lateinischen [[Sprache]] - nicht der deutschen! 
 + 
 +- avancierte in der Neuzeit zu einem Reichsgrundgesetz, obwohl sie nichts anderes tat, als die [[Wahl]] der [[Herrscher]] festzulegen, ihren Hergang, die [[Identität]] und [[Zahl]] der Wähler\\ 
 +- die Wahlberechtigten wurden durch Zusätze möglichst eindeutig gemacht und in ihrer durch kaiserliche Privilegien herausgehobenen und durch Erbgang in klarer Sukzession in der Reichsverfassung auch für die [[Zukunft]] gesichert\\ 
 +- weder der [[Papst]] noch die [[Kurie]] kamen in dem Text vor, der somit den päpstlichen Approbationsanspruch eisig ausschweigt (Nippel) 
 + 
 +bestimmte:\\ 
 +  * den Kreis der sieben Churfürsten; 
 +  * den Erzbischof von Mainz zum Einlader und Leiter der Chur; 
 +  * den Erzbischof von Köln zum Kröner des Königs; 
 +  * den König von Böhmen zum vornehmsten der Laienkönige 
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goldene_bulle.1225404077.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:36 (Externe Bearbeitung)