goldene_bulle
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- bei Absetzung eines Churfürsten nach einem Delikt ist der [[Kaiser]] nicht befugt, allein über die Neueinsetzung zu bestimmen \\ | - bei Absetzung eines Churfürsten nach einem Delikt ist der [[Kaiser]] nicht befugt, allein über die Neueinsetzung zu bestimmen \\ | ||
- regelt die Gesetzeszuständigkeit für deutsche Untertanen → dürfen vor kein fremdes Gericht\\ | - regelt die Gesetzeszuständigkeit für deutsche Untertanen → dürfen vor kein fremdes Gericht\\ | ||
- | - bestimmt, daß jeder König seinen ersten [[Reichstag]] in Nürnberg abzuhalten habe;\\ | + | - bestimmt, daß jeder König seinen ersten [[Reichstag]] in Nürnberg abzuhalten habe\\ |
+ | - bestimmte dem Kaiser die Erlernung der slawischen, italienischen und lateinischen [[Sprache]] - nicht der deutschen! | ||
- avancierte in der Neuzeit zu einem Reichsgrundgesetz, | - avancierte in der Neuzeit zu einem Reichsgrundgesetz, | ||
- die Wahlberechtigten wurden durch Zusätze möglichst eindeutig gemacht und in ihrer durch kaiserliche Privilegien herausgehobenen und durch Erbgang in klarer Sukzession in der Reichsverfassung auch für die [[Zukunft]] gesichert\\ | - die Wahlberechtigten wurden durch Zusätze möglichst eindeutig gemacht und in ihrer durch kaiserliche Privilegien herausgehobenen und durch Erbgang in klarer Sukzession in der Reichsverfassung auch für die [[Zukunft]] gesichert\\ | ||
- weder der [[Papst]] noch die [[Kurie]] kamen in dem Text vor, der somit den päpstlichen Approbationsanspruch eisig ausschweigt (Nippel) | - weder der [[Papst]] noch die [[Kurie]] kamen in dem Text vor, der somit den päpstlichen Approbationsanspruch eisig ausschweigt (Nippel) | ||
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+ | bestimmte: | ||
+ | * den Kreis der sieben Churfürsten; | ||
+ | * den Erzbischof von Mainz zum Einlader und Leiter der Chur; | ||
+ | * den Erzbischof von Köln zum Kröner des Königs; | ||
+ | * den König von Böhmen zum vornehmsten der Laienkönige | ||
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goldene_bulle.1388867839.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:36 (Externe Bearbeitung)