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grundrecht

GRUNDRECHT

österreichische Grundrechte

- fanden in der Dezemberverfassung vom 21.12.1867 erneut Verankerung
- österreichisches Staatsbürgerrecht für alle Angehörigen des im REICHSRAT Vertretenen

  • gleiche Zugänglichkeit aller Staatsbürger zu den Ämtern
  • FREIZÜGIGKEIT des Vermögens; aktives und passives Gemeindewahlrecht gemäß der Steuerleistung; Auswanderungsfreiheit nach WEHRPFLICHT
  • Unverletzlichkeit des EIGENTUMs
  • Niederlassungsfreiheit
  • Bauernbefreiung und Grundentlastung; AUFHEBUNG der Untertänigkeit und Hörigkeit
  • Unverletzlichkeit des Hausrechts
  • Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses - Einschränkungen durch StGG
  • Petitionsrecht für jedermann
  • Versammlungs- und Vereinsfreiheit
  • MEINUNGsfreiheit
  • GLAUBENs- und GEWISSENsfreiheit mit Vorbehalt auf Erfüllung staatsbürgerlicher PFLICHTen
  • Gleichbehandlung der verschiedenen KIRCHEn
  • nicht staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen ihre RELIGION häuslich ausüben
  • Freiheit der WISSENSCHAFT und LEHRE
  • Berufs- und Ausbildungsfreiheit
  • Sprachfreiheit in Ansehung des Landesüblichen

preußische Grundrechte

- Verfassung von 1850
fixierte uneingeschränkte Grundrechte

  • Gleichheit vor dem Gesetz (§ 4)
  • persönliche Freiheit (§ 5)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 6)
  • nur gesetzliche Richter dürfen Recht sprechen (§ 7)
  • Eigentum von Toten darf nicht konfisziert werden (§ 10)
  • Religionsfreiheit (§ 12)
  • jede religiöse GEMEINSCHAFT ordnet ihre Angelegenheiten selbst (§ 15)
  • freie Wissenschaft und Lehre (§ 20)
  • jeder staatlich geprüfte Lehrer darf unterrichten (§ 22)
  • Unterricht an öffentlichen Schulen/Universitäten ist unentgeltlich (§ 25)
  • Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen (§ 29)
  • Petitionsrecht für den einzelnen Preußen (§ 32)
grundrecht.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:12 von 127.0.0.1