Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


hexenbulle

HEXENBULLE

1484
- eine durch Innozenz VIII. verkündete Bestimmung, die als kirchenrechtliche Grundlage der Hexenprozesse galt
- wurde initiiert durch die DOMINIKANER Jakob Sprenger und Heinrich Institoris, die als Tatbestand der Überführung Bündnis beziehungsweise körperliche VEREINIGUNG mit dem TEUFEL bezeichneten → konnte durch FOLTER ermittelt werden - das Geständnis als sicherstes Beweismittel
- führte 1487 zur Niederlegung einer Prozeßvorschrift, dem Hexenhammer; „Malleus maleficarum“

theologische Basis

Bibelstellen im Alten Testament, die den JUDEN vorschrieben, wie sie mit Zauberern bzw. Hexen umzugehen hätten:

  • 2. Mose 22, 17 (18): Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
  • 3. Mose 20, 6: Wenn eine SEELE sich zu den Wahrsagern und Zeichendeutern wenden wird, daß sie ihnen nachhuret, so will ich mein Antlitz wider dieselbe Seele setzen und will sie aus ihrem VOLK rotten.
  • 3. Mose 20, 27: Wenn ein WEIB oder MANN ein Wahrsager oder Zeichendeuter sein wird, die sollen des Todes sterben. Man soll sie steinigen; ihr BLUT sei auf ihnen.
hexenbulle.txt · Zuletzt geändert: 2019/07/28 16:12 von 127.0.0.1