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hoheitsrecht

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HOHEITSRECHT

- Der feudale Landesherr vermehrte seine MACHT nicht als Grundherr, sondern als Inhaber von Hoheitsrechten (Münz-, Zoll-, Bergregal ..), v.a. der Hochgerichtsbarkeit. (Bechtel)

hoheitsrecht.1544480648.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 13:44 (Externe Bearbeitung)