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interessenjurisprudenz

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 - gründet sich auf die [[Erkenntnis]], daß die Rechtsnormen gesetzgeberische [[Entscheidung]]en von Interessenkonflikten sind\\ - gründet sich auf die [[Erkenntnis]], daß die Rechtsnormen gesetzgeberische [[Entscheidung]]en von Interessenkonflikten sind\\
-- knüpft an diese Erkenntnis die Forderung, daß im Einzelfalle der Richter bei der Rechtsanwendung die Parteiinteressen zu erkennen und seine Entscheidung im [[Geist]]der vom Gesetzgeber in der Norm vorgenommenen [[Interesse]]nwertung zu treffen hat+- knüpft an diese Erkenntnis die Forderung, daß im Einzelfalle der [[Richter]] bei der Rechtsanwendung die Parteiinteressen zu erkennen und seine Entscheidung im [[Geist#geiste]] der vom Gesetzgeber in der [[Norm]] vorgenommenen [[Interesse#Interessenwertung]] zu treffen hat
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