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 - formulierte den [[Zweck]] des Rechts und bestimmt ihn nicht aus sich heraus, sondern gemessen an sozialen [[Interesse#Interessen]], die den Gesetzgeber motivieren → [[Recht]] wird [[teleologisch]] erklärt\\ - formulierte den [[Zweck]] des Rechts und bestimmt ihn nicht aus sich heraus, sondern gemessen an sozialen [[Interesse#Interessen]], die den Gesetzgeber motivieren → [[Recht]] wird [[teleologisch]] erklärt\\
 - kann als Vorläufer der später in Tübingen weiterentwickelten [[Interessenjurisprudenz]] - Rudolf Müller-Erzbach, Max Rümelin - gelten - kann als Vorläufer der später in Tübingen weiterentwickelten [[Interessenjurisprudenz]] - Rudolf Müller-Erzbach, Max Rümelin - gelten
 +
 +==== Kampf ums Recht ====
 +um 1875\\
 +zentraler [[Gedanke]]: der Widerstand gegen Unrecht ist [[Pflicht]]: Pflicht des Berechtigten gegen sich selber, denn er ist ein Gebot der moralischen Selbsterhaltung; die Gewalt, mit der das Rechtsgefühl gegen eine ihm widerfahrene Verletzung tatsächlich reagiert, ist der Prüfstein seiner Gesundheit → macht aus der Geschichte einen Indianerroman (Friedell)
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