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 12. Feber 1938 in Berchtesgaden\\ 12. Feber 1938 in Berchtesgaden\\
-I. Als Ergebnis der heutigen eingehenden Meinungsaustausches zwischen dem [[Führer]] und Reichskanzler [[[Hitler]]] und dem Bundeskanzler Dr. Schuschnigg wird folgendes in der Presse beider Länder (Sonntagspresse) auszugebende Kommunique vereinbart:\\+I. Als Ergebnis der heutigen eingehenden Meinungsaustausches zwischen dem [[Führer]] und Reichskanzler [[[Hitler]]] und dem Bundeskanzler Dr. [[Schuschnigg]] wird folgendes in der Presse beider Länder (Sonntagspresse) auszugebende Kommunique vereinbart:\\
 II. Im Sinne der in dem obigen Kommunique zum Ausdruck gekommenen Entschließungen wird der Bundeskanzler folgende Maßnahmen bis zum 18. Februar durchführen: II. Im Sinne der in dem obigen Kommunique zum Ausdruck gekommenen Entschließungen wird der Bundeskanzler folgende Maßnahmen bis zum 18. Februar durchführen:
   - Die österreichische Bundesregierung wird sich über außenpolitische Fragen, die die beiden Staaten gemeinsam angehen, jeweils mit der Reichsregierung beraten. Die Reichsregierung übernimmt die gleiche Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung.   - Die österreichische Bundesregierung wird sich über außenpolitische Fragen, die die beiden Staaten gemeinsam angehen, jeweils mit der Reichsregierung beraten. Die Reichsregierung übernimmt die gleiche Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung.
   - Die österreichische Bundesregierung anerkennt, daß der [[Nationalsozialismus]] mit den Gegebenheiten Österreichs und daher mit dem Frontbekenntnis vereinbar ist, insofern es sich um die Verwirklichung des nationalsozialistischen Ideengutes unter Anerkennung und Berücksichtigung der österreichischen [[Verfassung]] handelt. Die österreichische Bundesregierung wird daher keine Maßnahmen durchführen, die sich als Verbot der nationalsozialistischen Bewegung im Sinne der obigen Zielsetzung auswirken. Bundeskanzler Schuschnigg erklärt sein Einverständnis zum weiteren Ausbau der volkspolitischen Referate.    - Die österreichische Bundesregierung anerkennt, daß der [[Nationalsozialismus]] mit den Gegebenheiten Österreichs und daher mit dem Frontbekenntnis vereinbar ist, insofern es sich um die Verwirklichung des nationalsozialistischen Ideengutes unter Anerkennung und Berücksichtigung der österreichischen [[Verfassung]] handelt. Die österreichische Bundesregierung wird daher keine Maßnahmen durchführen, die sich als Verbot der nationalsozialistischen Bewegung im Sinne der obigen Zielsetzung auswirken. Bundeskanzler Schuschnigg erklärt sein Einverständnis zum weiteren Ausbau der volkspolitischen Referate. 
-  - Die Ernennung des Staatsrates Seyß-Inquatt zum Innenminister mit Unterstellung des Sicherheitswesens. Ihm steht das [[Recht]] und die Verpflichtung zu, dafür zu sorgen und die Maßnahmen zu treffen, daß die Tätigkeit der nationalsozialistischen [[Bewegung]] sich im Sinne der Ziffer 2 auswirken kann.+  - Die Ernennung des Staatsrates Seyß-Inquatt zum Innenminister mit Unterstellung des Sicherheitswesens. Ihm steht das [[Recht]] und die Verpflichtung zu, dafür zu sorgen und die Maßnahmen zu treffen, daß die [[Tätigkeit]] der nationalsozialistischen [[Bewegung]] sich im Sinne der Ziffer 2 auswirken kann.
   - Der Bundeskanzler erläßt eine allgemeine Amnestie für alle wegen nationalsozialistischer Betätigung gerichtlich oder polizeilich bestraften Personen. Solche Personen, deren weiteres Verbleiben in Österreich für die Beziehung zwischen den beiden Staaten abträglich erscheint, können nach [[Prüfung]] des Einzelfalles im Einverständnis beider Regierungen ihren Wohnsitz ins Reichsgebiet verlegen.   - Der Bundeskanzler erläßt eine allgemeine Amnestie für alle wegen nationalsozialistischer Betätigung gerichtlich oder polizeilich bestraften Personen. Solche Personen, deren weiteres Verbleiben in Österreich für die Beziehung zwischen den beiden Staaten abträglich erscheint, können nach [[Prüfung]] des Einzelfalles im Einverständnis beider Regierungen ihren Wohnsitz ins Reichsgebiet verlegen.
   - Maßregelungen, die wegen nationalsozialistischer Betätigung auf dem Gebiete des Pensions-, Renten-, Unterstützungs- und Schulwesens, insbesondere durch Entziehung oder Kürzung dieser Beträge, verhängt worden sind, werden aufgehoben und ihre Wiedergutmachung wird zugesagt.   - Maßregelungen, die wegen nationalsozialistischer Betätigung auf dem Gebiete des Pensions-, Renten-, Unterstützungs- und Schulwesens, insbesondere durch Entziehung oder Kürzung dieser Beträge, verhängt worden sind, werden aufgehoben und ihre Wiedergutmachung wird zugesagt.
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