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KONZEPT

- wie man etwas aufbauen muß, um zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen

Konzept für einen Fußballverein - ein Beispiel

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sitz und Rechtsform

a) Der Verein wurde am 23.Dezember 1965 als 1. Fußballclub Magdeburg (im weiteren FCM genannt) gegründet und trägt den Namen „1.FC Magdeburg e.V.“.
b) Der Sitz des Vereins ist Magdeburg (Elbe) in Sachsen-Anhalt.
c) Die Farben des Vereins sind blau-weiß. Das Wappen ist ein mittig geteiltes blau-weißes spanisches Wappenschild, das konterkarierend blaue und weiße Schrift mit dem Namen des Vereins ziert.
d) Der Verein ist rechtsfähig und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

1. Die Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des FCM sind gerichtet auf die Wahrung, Förderung und Verwirklichung körperkultureller, sportlicher und humanistischer Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch den Mannschaftssport Fußball, der leistungsorientiert ausgeübt wird.
2. Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner aktiven Mitglieder ein besonderes Anliegen.
3. Der FCM pflegt die Kommunikation zu gleichartigen Verbänden und Vereinen im In- und Ausland, zu öffentlich-rechtlichen Anstalten und Einrichtungen sowie Medien und deren Vertreter.
4. Der FCM wirkt zur Förderung, Umsetzung und Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben mit den gesetzgebenden Einrichtungen und Landeskörperschaften sowie staatlichen und verwaltenden Organen und Einrichtungen zusammen und unterstützt diese nach Maßgabe seiner Möglichkeiten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Überschüsse sind den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Hier kann Zweckvermögen angesammelt werden. Der Überschuß oder eine gebildete Rücklage darf nur zur Finanzierung des Erwerbs, der Einrichtung, Pflege und des Aufbaus von Sportanlagen und Baulichkeiten, zur An- und Beschaffung von Sportgeräten, die den Vereinszwecken zu dienen geeignet sind, verwendet werden.
6. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
7. Der FCM darf nach den Vorschriften des Deutschen Fußball Bundes (im weiteren DFB) und des Ligaverbandes einen Lizenzspielerbereich unterhalten.

§ 3 Vermögen des Vereins

1. Den Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile aus dem Vermögen des Vereins zu und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus dessen Mitteln erhalten. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben und/oder durch eine unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vermögen zu. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Magdeburg zu.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt (Ostfalen).
2. Der FCM ist Mitglied im DFB, dessen Satzungen und Ordnungen für den FCM unmittelbar verbindlich sind.
3. Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga, 2. oder 3.Liga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

§ 5 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet für Schäden, die seine Mitglieder schuldhaft verursachen, sowie für Strafen, die durch bad behaviour seiner Mitglieder entstehen. Der Ehrenkodex für Mitglieder bestimmt die Ausschlußmöglichkeiten der Mitglieder, die auf diese Weise das Vereinsvermögen schädigen. Der Ausschluß kann abgewendet werden, wenn das Mitglied seinerseits den Verein finanziell vollumfänglich dafür entschädigt. Im übrigen behält sich der Verein Regreßforderungen gegen Vereinsvermögen schädigende Mitglieder vor.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr gilt vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres.

B. Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus:

  • Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

2. Mitglied ist, wer vom Verein als Mitglied aufgenommen wurde und pünktlich seine Beiträge entrichtete. Weiters sind sämtliche Spieler, Trainer und Verantwortliche Mitglieder des Vereins.
3. Ehrenmitglieder werden von der MV durch einfachen Mehrheitsbeschluß auf LEBENSZEIT ernannt und sind von Beitragszahlungen befreit.
4. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat Stimmrecht und Zugang zur MV.
5. Das Stimmrecht bei der MV staffelt sich wie folgt:

Dritte Klasse: Gruppe weiß (eine Stimme bei Abstimmungen)

neue Mitglieder vom ersten Tage ihrer Mitgliedschaft im Verein

Zweite Klasse: Gruppe blau (drei Stimmen bei Abstimmungen)
  • Mitglieder der ersten Klasse, die fünf Jahre regelmäßig an MVen teilnahmen
  • Mitglieder erster Klasse, die wenigstens drei Jahre hintereinander im Verein spielen oder eine vereinsrelevante Funktion ausüben
Erste Klasse: Gruppe blau-weiß (fünf Stimmen bei Abstimmungen)
  • ehemalige Spieler des Vereins, die wenigstens fünf Spielzeiten beim Verein spielten und regelmäßig an MVen teilnehmen
  • ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben ein Leben lang Mitglieder dritter Klasse
  • ehemalige und gegenwärtige Verantwortliche des Vereins (Präsident, Trainer, Schatzmeister, Zeugwart…)
  • Mitglieder der zweiten Klasse, die wenigstens weitere zehn Jahre regelmäßig an MVen teilnahmen (als Regelmäßigkeit gelten 80% aller angesetzten MV)
  • Ehrenmitglieder

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, GESELLSCHAFT und nicht rechtsfähige Vereinigung werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Aufsichtsrat. Die ENTSCHEIDUNG über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Ablehnungsgründen besteht nicht.
3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
4. Es besteht eine Beitragsordnung, die von der MV jährlich genehmigt werden muß. Aus dieser ergibt sich die Aufnahmegebühr und die Beitragshöhe. Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer eines Jahres vom Tage der Aufnahme an. Ein Ausschluß erfolgt bei mehr als dreimonatigem Beitragsrückstand. Es gilt der Monatsletzte.
5. Die Ausübung einer Vereinsfunktion setzt Mitgliedschaft im selbigen voraus.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den TOD, Austritt oder Ausschluß. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklären (Einschreibebrief oder gegen schriftliche Erklärung). Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen gem. § 9 Ziffer 2 nachgekommen ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.
3. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
4. Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben bei der Beendigung ihres Amtes Gegenstände, Urkunden und Gelder des Vereins herauszugeben, sowie Abrechnung zu erteilen. Erst mit Erfüllung dieser Verpflichtung erlöschen die Amtspflichten.
5. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Vereinszugehörigkeit.
6. Der Ausschluß aus dem Verein kann aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben:

  • bei einem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung und/oder die Vereinsinteressen;
  • bei unehrenhaftem Verhalten inner- und/oder außerhalb des Vereins;
  • bei vereinschädigendem Verhalten.

7. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Aufsichtsrates.
8. Vor der Entscheidung wegen eines Ausschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
9. Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluß Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde wird der MV vorgelegt und kann auf selbiger vom vorläufig Ausgeschlossenen vorgetragen werden. Solange der Ausschluß beschlossen wurde, müssen gegebenenfalls die vom Ausgeschlossenen ausgeübten Ämter ruhen bzw. an neue Verantwortliche übergeben werden.
10. Auf Anfrage auf der MV muß der Aufsichtsrat derselben Rechenschaft abgeben, warum wer ausgeschlossen wurde. Sollte die MV mit einem Einzelausschluß nicht einverstanden sein und dies mit Zweidrittelmehrheit der Versammelten kundtun, ist der Ausschluß rückgängig zu machen. (Dies betrifft keinen Ausschluß aufgrund von säumigen Beitragszahlungen.)

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Vereins- und Bereichsordnung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und/oder ein AMT auszuüben.
2. Das Teilnahme- und das Stimmrecht für die MV können nicht übertragen werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. in der MV den Rechenschaftsbericht des Präsidiums einschließlich des Jahresabschlusses sowie den BERICHT des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer einzusehen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist über die Daten STILLSCHWEIGEN zu wahren.

C. Organe und Zuständigkeiten

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die MV
  • der Aufsichtsrat
  • Präsident bzw. Präsidium.

§ 12 Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind unter Maßgabe von § 9 alle Mitglieder.
2. Die MV beschließt über die grundlegenden Ziele und Aufgaben des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
3. Die MV wählt den Aufsichtsrat und den Präsidenten und kann bei Bedarf eine Satzungsänderung beschließen (mind. 2/3 der Stimmen). Sie besitzt das Recht, vom Präsidenten bzw. dem Aufsichtsrat Rechenschaft abzufordern.
4. Eine MV findet statt, wenn 50% der Mitglieder dies fordern, mindestens jedoch einmal jährlich, wofür ein Zeitraum von höchstens drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgeschlagen wird. Der Präsident übernimmt die Einberufung und Organisation der MV.
5. Zu den MV sind alle Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Bekanntgabe mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn einzuladen.
6. Anträge einzelner Mitglieder dürfen nur dann auf derselben MV behandelt werden, wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der MV beim Präsidenten und Aufsichtsrat eingereicht werden.
7. Der Präsident hat das Recht, die einzelnen Tagungspunkte zu Beginn der Tagung den Versammelten vorzuschlagen, die diese Tagungspunkte mit einfacher Mehrheit annehmen. Er hat, bevor er diese Tagungspunkte der MV vorlegt, diese dem Aufsichtsrat vorzulegen und genehmigen zu lassen.
8. Die MV wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren als unabhängiges und der MV rechenschaftspflichtiges Kontrollorgan. Sie dürfen weder Präsident oder einer seiner Mitarbeiter noch Mitglied des Aufsichtsrates sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:

  • die Kasse des Vereins einschließlich Büchern und Belegen mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen;
  • die Prüfungsergebnisse dem Präsidenten und Aufsichtsrat wenigstens eine Woche vor der MV vorzulegen und auszuwerten;
  • der MV vor Beginn ihrer Sitzung einen Prüfbericht schriftlich vorzulegen und auf Wunsch einzelner Mitglieder auf der MV auch mündlich Rede und Antwort zu stehen;
  • bei ordnungsgemäßer Durchführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidenten durch den Aufsichtsrat zu beantragen.

9. Jedes Mitglied darf Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern, die den Verein betreffen, auf der MV zur Sprache bringen. Die MV entscheidet, ob der Streitfall auf den Tagungsordnung kommt bzw. an einen Ausschuß verwiesen wird. Falls dort keine Einigung erzielt werden kann, darf vom betroffenen Mitglied ein Antrag gestellt werden, vor dem Aufsichtsrat den STREIT zu entscheiden.

§ 13 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlußfassung

1. Die einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden. Sie wird durch den Präsidenten oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung wird vor der eigentlichen Versammlung der Mitgliedern vorgelegt, die darüber abstimmen und gegebenenfalls neue Tagesordnungspunkte vorschlagen.
2. Die MV beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung bei einzelnen Abstimmungen ist möglich, sofern dies vorher angesagt wurde, ansonsten gilt Abstimmungspflicht für alle anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied stimmt gemäß § 7, Abs. 5 bei Abstimmungen ab. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Versammlungsleiter legt fest, ob bei entsprechenden Abstimmungen geheim oder offen abgestimmt werden soll.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Abgabe eines Stimmzettels in der entsprechenden Farbe des Mitgliedsstatus.
5. Die Entlastung des Aufsichtsrates erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der MV.
6. Jeder, der sich zur Wahl stellt, hat sich selbst um die Organisation seines Wahlkampfes vor der MV zu kümmern. Während der MV darf es keinen Wahlkampf geben. Der Präsident hat solche Bestrebungen zu unterbinden. Auf der MV findet bloß die einfache Wahl statt, die vom Versammlungsleiter, den der Präsident selbst stellt oder festlegt, durchgeführt wird. Dabei hat jeder vom Versammlungsleiter zugelassene Kandidat das Recht, in einer höchstens fünfzehnminütigen Rede vor der MV seine Kandidatur zu begründen. Der Versammlungsleiter besitzt nicht das Recht, einem auf der Tagesordnung zugelassenen Kandidaten das Rederecht zu verbieten bzw. einen Willigen nicht zuzulassen, wenn der Unterstützung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates besitzt oder vorab von wenigstens 100 Mitgliedern schriftlich fixierte und vom Aufsichtsrat geprüfte Unterstützung genießt.
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates wird einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gegebenenfalls entscheidet eine Stichwahl. Es wird so lange gewählt, bis Präsident bzw. Aufsichtsrat gewählt sind. Abwesende sind nicht wählbar.
8. Sollte dies der MV nach Einschätzung des Präsidenten nicht möglich sein, geht die MV in diesem Punkte beschlußunfähig auseinander. Die alten Gewählten bleiben, sofern nicht einzelne ab- bzw. eingewählt wurden, bis auf weiteres im Amt.
9. Die Vervollständigung des Aufsichtsrates bzw. die WAHL des Präsidenten muß in einer weiteren MV spätestens einen Monat nach der MV nach dem gleichen Wahlschema durchzuführen erfolgen.
10. Über jede MV ist ein Protokoll zu erstellen, das durch den Protokollführer und den Aufsichtsrat mit Unterschrift bestätigt wird. Das Protokoll liegt in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für die Mitglieder aus.

§ 14 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der MV für die Dauer von einem Jahr nach Maßgabe des § 13 gewählt werden. Es gibt keinen Vorsitzenden; alle Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleichberechtigt.
2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Vereins zusammen:

  • zwei von der MV gewählte Mitglieder des Fanrats/Fan-Forums;
  • ein vom Bürgermeister der Stadt Magdeburg bestimmter Vertreter, der keiner politischen PARTEI angehören darf;
  • zwei von der MV gewählte Mitglieder des Vereins aus dem Sponsorenpool;
  • zwei von der MV gewählte ehemalige Spieler/Trainer des Vereins.

3. Der Aufsichtsrat tagt zu einem von den neugewählten Mitgliedern festgelegten Termin einmal im Monat. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlußfassungen erfolgen in allen Fällen ohne Enthaltungen bei höchstens einer Gegenstimme. Der Aufsichtsrat darf erst dann wieder auseinandergehen, wenn die auf der Tagesordnung befindlichen Fragestellungen beantwortet bzw. entschieden wurden.
4. Ist der Aufsichtsrat durch dauerhaften Ausfall eines Mitglieds (Krankheit oder Tod) nicht mehr beschlußfähig, haben unverzüglich Nachwahlen stattzufinden.
5. Der Aufsichtsrat kontrolliert die ARBEIT von Präsident und Trainer. Er kann zu diesem Zwecke den Präsidenten bzw. Trainer vorladen. Der Präsident darf durch den Aufsichtsrat entlassen werden, der Trainer nicht.
6. Der Aufsichtsrat verfügt die Verpflichtung neuer Spieler. Er läßt sich vom Trainer oder bestellten Bevollmächtigten Spieler vorstellen. Die Verpflichtung des neuen Spielers erfolgt nur dann, sofern Präsident/Manager und Trainer gehört wurden, aber unabhängig vom Urteil der Vorgeladenen. Der Aufsichtsrat hat darauf zu achten, nicht gegen die Wünsche des Trainers zu arbeiten, ist diesem aber keine Rechenschaft schuldig, wohl aber der MV.
7. Der Aufsichtsrat bestellt zwei unabhängig voneinander arbeitende Wirtschaftsprüfer, die nach Abschluß des Geschäftsjahres den vom Präsidenten/Manager erstellten Jahresabschluß und den Lagebericht prüfen. Sollte der DFB oder der Ligaverband die Prüfung durch einen dritten Wirtschaftsprüfer vorschreiben, hat dieser die genannten Unterlagen zu prüfen.
8. Weiterhin läßt der Aufsichtsrat den dem DFB und/oder dem Ligaverband für das jeweilige Spieljahr vorzulegenden Finanzplan prüfen. Er darf diesen vorgelegten Plan ablehnen, so daß ein neuer erstellt werden muß.
9. Der Aufsichtsrat darf vom Präsidenten jederzeit Bericht über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen und die Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
10. Der Aufsichtsrat wird durch Beschluß der MV entlastet.
11. Ein Aufsichtsratsmitglied unterliegt einem Beratungs- und Mitwirkungsverbot, wenn eine Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
12. Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates sind:

  • Anhörungen und Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Interessen des Vereins hiervon berührt sind;
  • Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane;
  • Ehrungen und Auszeichnungen verdienstvoller Vereinsangehöriger.

13. Der Aufsichtsrat kontrolliert den Geschäftsbericht, der unmittelbar nach dem Ende des Geschäftsjahres diesem vorgelegt werden muß.

§ 15 Der Präsident

1. Das Präsident wird von der Mitgliederversammlung für ein JAHR gewählt. Es genügt einfache Mehrheit der Stimmen. Der Präsident muß mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein, um gewählt werden zu dürfen. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Präsident ist für den reibungslosen Ablauf der Tagesgeschäfte und die Geschäftsordnung des Vereins verantwortlich (Geschäftsführung) und vertritt den Verein nach außen.
3. Der Präsident darf für die unter § 15, Abs. 2 genannten Pflichten die notwendigen Angestellten (Manager, Schatzmeister, Trainer, Berater, Geschäftsstellenangestellte etc.) für den Verein bestellen und entlassen. Diese Angestellten müssen kein Mitglied des Vereins sein. Er ist verpflichtet, einen Stellvertreter zu ernennen. Dieser muß Mitglied des Vereins sein.
4. Der Präsident hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten.
5. Bei Ausfall des Präsidenten übernimmt der Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer. Er hat einen neuen Stellvertreter zu bestellen, der Mitglied des Vereins sein muß.
6. Der Präsident ist verpflichtet, den Aufsichtsrat bei drohenden Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des DFB und/oder des Ligaverbandes ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich zu informieren. Weiters erstellt der Präsident den jährlichen Finanzplan und den Jahresabschluß.
7. Die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten des Präsidenten enden erst, wenn ein neuer Präsident von der MV gewählt wurde, sowie der Aufsichtsrat den Präsidenten von seinen Aufgaben entband.
8. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß Spieler in vereinseigenen Wohnungen bzw. Häusern untergebracht werden können. Die entsprechenden Rahmenbedingungen durch den Ankauf vereinseigenen Geländes mit entsprechenden Immobilien sind hinsichtlich der Verwendung der Vereinsgelder abzustimmen und allmählich zu schaffen. Den Eltern unmündiger Spieler ist bei der Arbeitssuche zu helfen.
9. Der Präsident ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichts und legt ihn auf Wunsch der MV vor.

D. Spielphilosophie

Anmerkung: Eine Spielphilosophie hat per se nichts in einer Vereinssatzung zu suchen. Da hier aber eher von einem Konzept die REDE ist, soll sie mit aufgenommen werden. Wer unverwechselbar sein möchte, der sollte sich nicht einen Trainer suchen, der seine eigene Spielphilosophie mitbringt, sondern einen, der die des Vereins zur Vollendung bringen kann.

§ 16 Spielphilosophie

1. Es werden drei grundsätzliche Taktiken in allen Mannschaften des FCM eingeübt:

  • Dominanz: Gegen mutmaßlich defensiv operierende Gegner wird ein dominantes Mittelfeldspiel eingeübt, bei dem über schnelle Außenverteidiger und technisch und körperlich robuste Mittelfeldspieler das Spiel gemacht werden kann.
  • Kontertaktik: Gegen mutmaßlich spielstärkere Mannschaften ist ein Spiel einzuüben, das das Mittelfeld schnell überbrückt, schnelle Außenstürmer und Verteidiger nutzt, die den Abschluß suchen.
  • Grundtaktik: Doppelpaßspiel im Mittelfeld, allmähliches Vorrücken und Steilpaßspiel auf schnelle Außen, die den kopfballstarken Mittelstürmer suchen.

2. Die Trainer des FCM haben von den Jugendmannschaften an Standardsituationen einzuüben, in die die gesamte Mannschaft eingebunden ist. So sind bestimmte Spielzüge, die vom Trainer der ersten Männermannschaft entwickelt werden, für alle Mannschaften des FCM zu automatisieren. Jeder Spieler muß in bestimmten Spielsituationen wissen, was er zu tun hat.
3. Der Trainer entscheidet über die Aufstellung und den Einsatz der passenden Taktik im Spiel.
4. Der Trainingsbetrieb wird vom jeweilig verantwortlichen Trainer geleitet und organisiert. Der Trainer der ersten Männermannschaft ist den anderen Trainern gegenüber weisungsberechtigt und verantwortlich für die Durchsetzung der Spielphilosophie im Verein. Er bestimmt nach Absprache mit dem Präsidenten die Verpflichtung und Entlassung von Assistenten und Trainern für die anderen Mannschaften des FCM und darf selbst nur vom Präsidenten entlassen werden.
5. Es sind während des Trainings Synergieeffekte durch Zusammenarbeit mit Leichtathletik-, Wasserball-, Schwimm- und Ruder-Spezialisten zu erzielen.
6. Die Trainer haben sich selbständig auf den neusten Stand hinsichtlich der Anwendung von Trainingsmethoden zu bringen.
7. Es ist auf Schnelligkeit und Beidfüßigkeit bei allen Spielern zu achten.

E. Sonstiges

§ 17 Inkompatibilität

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern oder mit diesen verbundenen Unternehmen, in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Die MV ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Ist diese MV nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordentliche MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
3. Die Abstimmung erfolgt geheim.

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist MAGDEBURG (Elbe) in Sachsen-Anhalt (Ostfalen).

§ 20 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die wirksame Bestimmung als beschlossen, wenn sie dem Sinne und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der MV am … beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in KRAFT.

konzept.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/06 10:16 von Robert-Christian Knorr