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rechtspraxis

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 - es galt bis zu [[Conring]] die [[Meinung]], daß [[Lothar#Lothar von Süpplinburg]] das [[Recht#römische Recht]] um 1130 in [[Deutschland]] einführte \\ - es galt bis zu [[Conring]] die [[Meinung]], daß [[Lothar#Lothar von Süpplinburg]] das [[Recht#römische Recht]] um 1130 in [[Deutschland]] einführte \\
-- Conring bewies, daß bis ins 13. Jahrhundert die deutschen Gerichtshöfe ihre [[Urteil#Urteile]] nicht nach geschriebenem, sondern nach [[Gewohnheitsrecht]] oder Billigkeit gefällt haben und daß die [[Richter]] für das Zivilrecht nicht nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation ausgewählt wurden, sondern nach ihrer aus der Alterserfahrung gewonnenen [[Klugheit]], Rechtschaffenheit und [[Gerechtigkeit]] ([[Pufendorf]])+- Conring bewies, daß bis ins 13. Jahrhundert die deutschen Gerichtshöfe ihre [[Urteil#Urteile]] nicht nach geschriebenem, sondern nach [[Gewohnheitsrecht]] oder Billigkeit gefällt haben und daß die [[Richter]] für das [[Zivilrecht]] nicht nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation ausgewählt wurden, sondern nach ihrer aus der Alterserfahrung gewonnenen [[Klugheit]], Rechtschaffenheit und [[Gerechtigkeit]] ([[Pufendorf]])
rechtspraxis.1250004533.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:20 (Externe Bearbeitung)