reichsgemeindegesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
reichsgemeindegesetz [2009/08/14 16:29] – angelegt Robert-Christian Knorr | reichsgemeindegesetz [2019/07/28 16:21] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
1862 \\ | 1862 \\ | ||
- fußt auf [[Idee# | - fußt auf [[Idee# | ||
- | - räumt der Gemeinde die freie Wahl ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\ | + | - räumt der [[Gemeinde]] die freie [[Wahl]] ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\ |
- die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\ | - die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\ | ||
- | - es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde selbst festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte | + | - es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde |
reichsgemeindegesetz.1250260198.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:21 (Externe Bearbeitung)