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reichsgemeindegesetz

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reichsgemeindegesetz [2009/11/20 10:25] Robert-Christian Knorrreichsgemeindegesetz [2019/07/28 16:21] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 1862 \\ 1862 \\
 - fußt auf [[Idee#Ideen]] von 1848\\ - fußt auf [[Idee#Ideen]] von 1848\\
-- räumt der Gemeinde die freie Wahl ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\+- räumt der [[Gemeinde]] die freie [[Wahl]] ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\
 - die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\ - die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\
 - es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde [[selbst]] festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte - es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde [[selbst]] festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte
  
  
reichsgemeindegesetz.1258709150.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:21 (Externe Bearbeitung)