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reichsgemeindegesetz

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REICHSGEMEINDEGESETZ

1862
- fußt auf Ideen von 1848
- räumt der Gemeinde die freie WAHL ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig
- die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt
- es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde SELBST festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte

reichsgemeindegesetz.1270730921.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:21 (Externe Bearbeitung)