reichsgemeindegesetz
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- | - räumt der Gemeinde die freie [[Wahl]] ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\ | + | - räumt der [[Gemeinde]] die freie [[Wahl]] ihrer Organe und die Selbstverwaltung ein → keine staatliche Bestätigung der Gewählten nötig\\ |
- die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\ | - die Gemeinde wurde monokratisch durch den Bürgermeister geführt\\ | ||
- es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde [[selbst]] festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte | - es wurde ein eigener - keine Weisungsgewalt durch staatliche Stellen - und ein übertragener Wirkungsbereich - Weisungsgewalt durch übergeordnete Stellen - definiert, wobei die Gemeinde [[selbst]] festlegte, wie groß der eigene Wirkunsgbereich sein sollte | ||
reichsgemeindegesetz.1282820039.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/07/28 14:21 (Externe Bearbeitung)