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SCHULZE

Johann Abraham Schulze

1747-1800
- Komponist, Kritiker, Theoretiker

Lieder im Volkston, beim Klavier zu singen

1782/90
Volksliedsammlungen

Gottlob Ernst Schulze-Aenesidemus

1761-1833
Kantianer
- bezeichnet die Kräfte der menschlichen ERKENNTNIS als unzureichend, um ihre eigenen Prinzipien Sinnlichkeit, VERSTAND, VERNUNFT festzustellen und in ihnen absolute Erkenntnisbedingungen zu erblicken → Kants Versuch mußte demnach scheitern, die Grenzen der Erkenntnis festzustellen
- fragt nach dem GRUND für den STOFF der Erkenntnis im SUBJEKT

Hermann Schulze-Delitzsch

1808-83
JURIST und POLITIKER
- trat in seiner ersten REDE im Norddeutschen Reichstag gegen den Verfassungsentwurf der verbündeten Regierungen auf
- kritisierte, daß die REGIERUNG bloß moralisch an Beschlüsse des Reichstages gebunden sei, nicht aber nach GESETZ und RECHT, nach der VERFASSUNG, was den Verdacht eines zum ABSOLUTISMUS sich entwickelnden Gemeinwesens in sich trüge
- ging mit seinem Vorredner MICHAELIS dahingehend konform, daß die allgemeine WEHRPFLICHT friedensstiftend sei; den Süddeutschen, die über das preußische Militär die NASE rümpften, rief er zu, daß sie ihre Verfassungen ohne den Einsatz des preußischen Heeres von 1813/5 nicht bekommen hätten
- kritisierte die zu vage in § 71 ins Auge gefaßte Einsetzung eines Bundesgerichts zur Abgleichung divergierender Rechtsbestimmungen
- die in ganz DEUTSCHLAND errungenen konstitutionellen Rechte der einzelnen Bundesstaaten dürften sich in der Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht minder niederschlagen; kurzum: was an FREIHEIT irgendwo in Deutschland gewonnen worden sei, müßte in der Verfassung des Norddeutschen Bundes seinen Widerhall finden
- ging auf den Vorwurf der Befürworter des Verfassungsentwurfs ein, die meinten, die Gegner hätten angesichts ihres langjährigen Verfassungskampfes die nunmehr wichtige Aufgabenstellung aus den Augen verloren, nämlich ein EINHEITLICHES Deutschland herzustellen und würden darüber parteipolitische Erwägungen stellen:

  • man soll jetzt solche Überlegungen aus dem Spiel lassen;
  • freiheitliche Rechte sind bereits im Besitz des Volkes und müssen nicht noch einmal thematisiert werden, als ob sie zur Disposition stünden;
  • das PRINZIP des Kompromisses ist falsch, weil man dadurch in der Regel die Sache kompromittiert, für die man kämpfen sollte
  • bezeichnete das von Konservativen aufgestellte Gleichnis „durch Einheit zur Freiheit“ als Phrase, die dem CHARAKTER der Deutschen nicht entspräche, das hier nicht auseinander, sondern ineinander laufende Wege bestreite, weshalb der von den Konservativen gemachten Phrase der KRIEG erklärt werden müsse

- erkannte, daß die Konstituierung Deutschlands mit einer Schwerpunktverrückung in EUROPA einherginge, was von den bisherigen Mächten nicht kampflos hingenommen werden dürfte; Schulze schlug vor, zuerst die Hausaufgaben zu machen, also eine freiheitliche Grundordnung zu schaffen, damit der ins FELD ziehen müssende Deutsche die Gewähr habe, daß er zu Hause alles in bester ORDNUNG habe, denn dann seien die Deutschen unbesiegbar
- wies in seiner zweiten Rede auf die schwachen Formulierungen zu den Grundrechten in § 3 hin und nannte die dort gewährten Grundrechte ungenügend
- stellte einen Zusammenhang zwischen Rechte und Pflichten her: mehr Leistungen bedeutet auch mehr (verfassungsrechtlich fixierte) Grundrechte
- wollte eine Überweisung des § 3 in eine Kommission, was in keiner Weise die weitere Arbeit an anderen §§ beeinträchtigte, da diese in den § 3 nicht hineingriffen
- befaßte sich in seiner zweiten Rede vor dem Norddeutschen Reichstag insbesondere mit dem konservativen Ansatz einer nur moralischen Verantwortlichkeit des Bundespräsidiums, die SYBEL u.a. behaupteten und präfigierte statt dessen die Verantwortlichkeit der Minister und Präsidien vor dem Parlament, andernfalls das SYSTEM zum Absolutismus hingravitiere
- brachte Zusammenhänge zwischen öffentlicher Meinung, die zu Ministerwechseln geführt hätten, und dem VERLANGEN nach INDEMNITÄT: beides seien klare Anerkennungen der Minister-Verantwortlichkeit → wenn man das also indirekt konzediert, dann könne man eine solche Verantwortlichkeit auch verfassungsrechtlich fixieren
- forderte, daß dem Bundesrat exekutive Kompetenz entzogen werde, damit es keinen Konflikt mit dem Bundespräsidium geben könne
- sprach sich für die Ministerverantwortlichkeit (ohne Verwaltungsrecht) aus, also die MACHT des Parlaments und widersprach BLANCKENBURG und GNEIST, indem er monierte, daß ein Verfassungsentwurf ohne dieselbe gar keine VERANTWORTLICHKEIT habe, was schlechterdings gegen jedes Verfassungswerk spräche - nannte in der vierten Rede zum § 20 (während der Diskussion noch zum § 21) den Blutzoll v.a. eine die niederen Klassen treffende Steuer; allerdings ruhe das Recht auf gleiche, geheime und direkte Wahlen im PRINZIP der freien ARBEIT, die Erwerbstätigkeit
- sprach sich für die freie Wahl aus, also die Wahl eines jeden, auch BEAMTER oder anderer, außerdem für freie Selbstverwaltung, also eine Beschränkung beamtlicher Organisation, aus
- trat in einem kurzen statement für ein kräftiges Pro zum Mannestum auf, also das Beharren auf seinen Überzeugungen, was gerade die Konservativen den Linken gern in Abrede stellten
- kritisierte am Abschnitt XV (Verhältnis zu den süddeutschen Staaten) des Vertragsentwurfs zur Verfassung des Norddeutschen Bundes, daß der Beitritt vertragstechnisch vor sich gehen solle und nicht aufgrund eines Volksbegehrens, das allen ehemaligen Staaten des Deutschen Bundes als RECHT und PFLICHT offenstehen solle, wonach die Legislative die Gesetze beschließen solle, womit die Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren des Bundes gewährleistet ist, also NICHT allein in die Hand des Bundespräsidiums
- nannte in der zweiten Diskussion zum § 32 (Diätenfrage für Parlamentarier) die Verweigerung von Diäten eine Verkehrung des Wahlrechts, zumal er auch die privaten Zuwendungen unter die Verweigerung subsumierte, somit davon ausging, daß nur Reiche genug GELD besäßen, sich überhaupt zur WAHL stellen zu können
- war der Auffassung, daß die verfassungsmäßige Zubilligung eines Militäretats über Jahre hinweg ohne jährlich erfolgte Zustimmung des Parlaments, wie sie in § 62 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zugesichert werden soll, einen absolutistischen Staatsbereich erzeuge, der mit dem konstitutionellen zwangsläufig in Konflikt geraten müsse

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